Diesen Teil der Homepage nenne ich ab sofort Blog, weil der Begriff Neuigkeiten mich zu sehr eingeschränkt hat. Einiges was ich schreiben wollte, passte nicht unter die Rubrik "Neuigkeiten", dagegen passen Neuigkeiten auch in den "Blog".


Im Februar fanden an unserem Flurbereinigungssenat 3 mündliche Verhandlungen statt, an denen ich als Zuhörer teil nahm. Jedem Flurbereiniger kann ich nur empfehlen mind. einmal bei einer Verhandlung zuzuhören. Einerseits ist es wie ein kleiner Lehrgang und andererseits bekommt man ein Gefühl wie die Mitglieder und Beisitzer des Senates wirken. Hieraus kann man Parallelen zu eigenen "Sackgassenverfahren" ziehen und es hilft bei manchen vielleicht, die Angst zu nehmen, eine Entscheidung zu treffen.


An dieser Stelle möchte ich auf ein, aus meiner Sicht, 1A Urteil hinweisen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 15.01.2014 (Az.: 9 C 10644/13.OVG) über die Klage gegen die Anordnung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens entschieden. Das Urteil ist deswegen sehr zu empfehlen, weil es sehr strukturiert auf die Gründe eingeht, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wann ein Verfahren angeordnet werden kann. Es liefert Beispiele für schwammige Rechtsbegriffe und geht auch auf zukünftige Verfahrensschritte ein. Die Urteilsbegründung versucht einerseits die Angst der Flurbereinigungsteilnehmer zu nehmen und andererseits kann der Flurbereiniger sich wie an einem Leitfaden orientieren, ob die eigene Verfahrensanordnung fehlerfrei ist. Das Urteil ist gleichermaßen für betroffene Teilnehmer, wie auch für den Flurbereiniger geeignet. Die stichpunktartige Zusammenfassung finden Sie hier. Wer direkt zum Volltext möchte, der klickt hier.