BFH vom 24.11.1971 (Az. II 200/65)

Zu den Geschäften, die unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung dienen, gehören auch Kaufverträge, welche die Teilnehmergemeinschaft mit Teilnehmern abschließt, um von ihnen Einlagegrundstücke zu erwerben und an aufstockungswürdige Teilnehmer abzugeben und dadurch - entsprechend dem Flurbereinigungsplan - zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets beizutragen.

  • notarielle Kaufverträge die der Grunderwerbsteuer unterliegen und der Durchführung der Flurbereinigung dienen können gem. § 108 Abs. 1 FlurbG steuerfrei sein (Bsp.: Erwerb von Land durch die TG für aufstockungswürdige Teilnehmer)
  • Tragen Grunderwerbsteuerpflichtige Kaufverträge zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes bei (Bsp.: Ortslage auflockern, Zusammenlegen von Ortsfluren)