OVG Lüneburg 15. Senat vom 17.12.2013 (Az.: 15 KF 10/12)

  1. Das Interesse des Vorstandsmitgliedes einer Teilnehmergemeinschaft an der Zuteilung bestimmter Grundstücke führt grundsätzlich nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit, soweit der Vorstand an der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes zu beteiligen ist.
  2. Die (Höher-)Bewertung einer Fläche als begünstigtes Agrarland im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage zur Fremdversorgung ist nicht möglich, wenn deren Genehmigung die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehen.
  • wertgleiche Abfindung ist oberster Grundsatz
  • Wert der gesamten Neuzuteilung (unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen) muss dem Wert der Gesamteinlage eintsprechen
  • Die ermittelten Nutzwerte sind nicht ausschließlicher Maßstab für die wertgleiche Abfinundung. Hinzu kommen noch weitere wertbildende Faktoren
  • bestandskräftiger Feststellungsbeschluss für die Wertfestsetzung ist maßgebend
  • Entwicklungszustand (z.B. begünstigtes Agrarland) wirkt sich regelmäßig auf den Wert aus.
  • Windenergieanlagen zur überwiegenden Eigenversorgung müssen in angemessener räumlicher Nähe möglich sein
  • Windenergieanlagen zur Fremdversorgung sind wertauswirkend, wenn eine konkrete Eignung vorliegt (planungsrechtliche Voraussetzungen müssen gegeben sein, Z.B: im FNP oder Raumordnungsprogramm dargestellt)
  • Kein wertnachteil, wenn ohne größeren Aufwand Flächen umgebrochen werden können um Stauwasserprobleme zu beseitigen
  • kein Anspruch von Abfindung in bestimmter Lage
  • Abwägungserheblich für die Abfinundung sind Entwicklungsmöglichkeiten "die so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist."
  • Mitwirkungspflicht des Teilnehmers im Planwunschtermin um auf maßgebliche Gesichtspunkte und konkrete Gestaltungsvorschläge , Entwicklungstendenzen hinweisen. Diese Planwünsche sind qualifizierte und abwägungsrelevante Planwünsche.
  • "planungsrechtlich nicht fundierte, vage Hoffnungen" sind keine qualifizierten Planwünsche

BGH vom 10.10.2013 (Az.: III ZR 23/12)

Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen. (Leitsatz)

  • Verband kann schadensersatzpflichtig sein
  • Mängel im Flurbereinigungsplan können nicht durch Amtshaftungsklage angegriffen werden, wenn er bestandskräftig ist
  • Fehlerhafte Planungen von gemeinschaftlichen sowie wasserrechtlichen und bodenverbessernden Anlagen muss der Beteiligte gegen den Flurbereinigungsplan (der den Plan nach § 41 FlurbG beinhaltet) vor dem Flurbereinigungsgericht anfechten
  • Fehler im Wege- und Gewässerplan (Plan nach § 41) liegen im Verwantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde.
  • Im Plan fehlende notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind angreifbare Planmängel.
  • Treten im Zuge von Flurbereinigungsmaßnahmen Schäden an Flurbereinigungsmaßnahmen auf, so unterliegt der Verband (wegen § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG) der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht
  • TG hat Herstellungs- und Unterhaltungspflicht der gemeinschaftlichen Anlagen, wenn der Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt oder an einen Wasser- oder Bodenverband oder anderen Dritten überlassen hat.
  • Möglichkeit der Ausbauklage (Leistungsklage) bei mangelhafter Art und Weise der Flurbereinigungsmaßnahme

BayVGH vom 08.10.2013 (Az.: 13 A 10.3043)

  1. Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung zwischen zwei Teilnehmern durch deren Einarbeitung in den Flurbereinigungsplan, muss dieser Transfer grundsätzlich dem Vertragsinhalt entsprechen.
  2. Die Erschließung durch eine Furt kann im Einzelfall ausreichend sein, insbesondere wenn das als Wiese genutzte Abfindungsflurstück nur eine geringe Größe aufweist und damit eine mangelnde Rentabilität der Bewirtschaftung verbunden ist.

  • Flurbereinigungsbehörde ist zur Umsetzung von Verträgen zwischen Dritten rechtlich befugt
  • Vereinbarungen müssen in die Ermessensentscheidung der Behörde einfließen
  • Übernimmt die Flurbereinigungsbehörde die Umsetzung einer Vereinbarung muss sie dem Vertragsinhalt entsprechen. Bei unklaren Formulierungen und Regelungen ist der Inhalt zu ermitteln.
  • gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren
  • kein Anspruch von Abfindung in bestimmter Lage (auch nicht in alter Lage)
  • die notwendige Beschaffenheit der Wege/Zufahrten ist abhängig von der konkreten Nutzung der neuen Grundstücke. "Geboten ist eines Erschließung in dem Ausmaß, dass der Empfänger die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung nutzen kann"
  • Erschließung durch einen Furt
    "Ein Anspruch auf Errichtung eines Wegs innerhalb eines Abfindungsflurstücks besteht nicht"

OVG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2013 (Az.: OVG 70 S 1.13)

  • Wann kann eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgreich angefochten werden
  • vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung muss unzumutbar sein
  • Rechtswidrigkeit nur wenn zwischen Einlage und Abfindung grobes Missverhältnis besteht
  • Rechtswidrigkeit auch wenn unzumutbar in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes durch die Besitzeinweisung eingegriffen wird

SächsOVG vom 06.09.2013 (Az.: F 7 C 13/12)

  • Ausführungsanordnung ist ein Verwaltungsakt
  • Erledigungserklärung des Widerspruchsführers kann als Rücknahme des Widerspruches aufgefasst werden
  • Änderungen des Planes sind nur den Betroffenen bekannt zu geben, für andere bleibt die Unanfechtbarkeit bestehen
  • rückwirkendes Inkrafttreten (Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes in der Ausführungsanordnung vor der Bekanntmachung) möglich --> Behördenrisiko
  • Kläger muss in seinen Rechten verletzt sein

BayVGH vom 16.07.2013 (Az.: 13 A 11.1846)

Wenn anstelle eines in einem früheren Flurbereinigungsverfahren gesetzten Grenzzeichens in dem neuen Verfahren ein Ersatz- Grenzstein gemäß den Koordinaten des Liegenschaftskatasters aufgestellt wird, kann gegen die Schlussfeststellung in dem neuen Verfahren nicht eingewendet werden, das frühere Grenzzeichen sei falsch gesetzt worden. (Leitsatz)

  • keine Festlegung im Sinne von § 56 FlurbG, wenn verschütteter vorgefundener Grenzstein an gleicher Stelle wieder gesetzt wird.
  • Schlussfeststellung gem. § 149 FlurbG regelt formelles und materialles Recht
  • Nur bei plankonformer Gestaltung, plankungruenter Ausführung und plangerechter Erledigung kann die Schlussfeststellung die Erfüllung des Flurbereinigungsplanes feststellen
  • Flurbereinigungsbehörde trifft keine Festsetzung, wenn ein Ersatzstein mit ausgewiesener Koordinate gesetzt wird.
  • Absehen von aufwändigen Grenzverlaufermittlungen bei graphischen Grundstücksgrenzen, wenn die Grenze beibehalten werden soll und die Grundstücksgröße nach § 30 FlurbG sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt.

BayVGH vom 02.07.2013 (Az.: 13 A 12.1659)

Der Umstand, dass ein Flurstück nach der Darstellung im Flächennutzungsplan ganz oder teilweise als Bauerwartungsland zu qualifizieren ist, ist ein wesentlicher planerischer Belang, der als solcher in die Ermessensabwägung bei der Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet einzustellen ist. (Leitsatz)

  • Aufklärung über die Kosten mit 700 €/ha Eigenleistungsanteil (nur hier als Info, keine Relevanz für die Entscheidung)
  • Ermessensfehler bei der Gebietsabgrenzung
  • Begründung für die Abgrenzung muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aufweisen
  • Anfechtung der Anordnung nur mit der Begründung das die sachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, Verfahrensfehler
  • vorliegen oder gegen die Ermessensrichtlinien verstoßen wurde
  • Aussagen, wann Abgrenzung rechtwidrig ist
  • Beiziehung von Wohnbauflächen und Bauerwartungsland ist bei der Abwägungsentscheidung separat zu berücksichtigen

VG Baden-Württemberg vom 24.06.2013 (Az.: 7 S 3362/11)

  • eigenständige Begründungsnotwendigkeit bei kombinierten Verfahren (Zweck beider Verfahren)

BayVGH vom 17.06.2013 (Az.: 13 A 12.2785)

  • vor Eintragung eines Eigentümers ins Grundbuch kann ein Eintragungsantrag eine Rechtsposition inkl. Klagerecht begründen
  • Planungsabsichten die Rechtsschein erzeugen sind bei Ermessensentscheidungen relevant
  • Zurückverweisung gem. § 144 FlurbG auch ohne Widerspruchsbescheid möglich (hier bei einer Untätigkeitsklage)
  • § 94 Abs. 1 FlurbG enthält wie § 8 FlurbG Verfahrensvorschriften
  • Materielle Voraussetzungen bei der Gebietserweiterung in einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind §§ 91 und 92 Abs. 1 FlurbG, sowie ergänzend über § 92 Abs. 2 FlurbG die §§ 1, 37 und 7 FlurbG
  • Verfahrensgebietserweiterung um 3% ist geringfügig
  • Es bestehen keine Bedenken bei der Einbeziehung von Flurstücken, die in einem anderen Flurbereinigungsverfahren noch beteiligt sind, bei dem bereits der neue Rechtszustand durch vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen wurde.
  • Entscheidend für die Beiziehung als Ermessensentscheidung ist, das der Flurbereinigungszweck erreicht wird und im gesamten Planungsraum die Flurbereinigung den größtmöglichen Erfolg erzielt
  • In der Begründung für die Beiziehung ist nicht nur auf allgemeine Zwecke gem. § 1 FlurbG zu verweisen.
  • Die Abwägung der Behörde bei der Ermessensentscheidung muss die Vor- und Nachteile berücksichtigen

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 16/11)

  • Entscheidungsbegugnis der Widerspruchsbehörde nur auf den Streitgegenstand
  • nicht angefochtende Teile werden bestandskräftig
  • Verböserung (Reformatio in peius) nur auf den Widerspruch beschränkt
  • Wertermittlung in LwAnpG-Verfahren erfolgt nach den Regelungen der §§ 27ff FlurbG ergänzend das SachenRBerG
  • Einwände gegen die Durchführung eines LwAnpG Verfahrens nur bei der Anordnung möglich
  • Grundbucheintragung ist maßgeblich bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht wurde (öffentlicher Glaube)
  • Wertermittlung für Bauflächen/Bauland (inkl. baureifes Land) nach dem Verkehrswert (§ 29 Abs. 1 FlurbG)
  • Erläuterungen zur Verkehrswertfindung. Vorrangig Ermittlung nach Bodenrichtwerten, sonst Vergleichswertmethode SächsOVG vom 24.06.2013 (Az.: F 7 C 7/11)
  • Widerspruchsbehörde lässt sich auf einen verfristeten Widerspruch ein
  • Anfechtung der Besetzung des Vorstandes nur im Rahmen einer Wahlanfechtung
  • Beitragspflicht ist Ausgleich für den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Vorteil, der zur Wertsteigerung der Grundstücke führt. Vorteile die der Gesamtheit der Teilnehmer erwachsen.
  • Prüfung ob die geplanten Maßnahmen dem Interesse der Teilnehmer dienen
  • Regelungen sind auch auf die Vorschüsse auf die Beitragspflicht anzuwenden
  • einheitlicher Beitrag von 40 €/ha nicht zu beanstanden
  • Erhebung von beträgen nach dem Vorteil des Einzelnen ist ausgeschlossen
  • Eintragung im Grundbuch maßgebend für die Beitragspflicht
  • Härtefall gem. § 19 Abs. 3 FlurbG wenn kein oder nur verhältnismäßig geringer Vorteil. Die Auswirkungen der Flurbereinigung können i.d.R. zum Zeitpunkt der Vorschusserhebung noch nicht bestimmt werden. Befreiungsanspruch nur bei Offensichtlichkeit. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde.
  • Einbeziehung von Waldgebieten wegen technischer Arbeiten und Vereinfachung der Vermessungsarbeiten ohne Mangel
  • 10ha wird als größeres Waldgrundstück (§ 85 Nr. 3 Flurbg) angesehen, offen bleibt ob zersplitterte Waldflächen darunter fallen
  • Verbesserung der Erschließungssituation ist ein Vorteil
  • offen gelassen: ob die Vermessung der Umringsgrenze ein Vorteil ist

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 17/11) - unveröffentlicht

  • Wertermittlung im LwAnpG-Verfahren nach den Regelungen der §§ 27 ff FlurbG
  • zur Wertermittlung sind ergänzend die Regelungen des SachenRBerG heranzuziehen
  • Bauland ist nach dem Verkehrswert zu bestimmen
  • bebaute Flurstücke sind baureifes Land i.S.v. § 4 Abs. 4 WertV und somit Bauland
  • Verkehrswert ist der Preis der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre
  • sofern Bodenrichtwerte vorliegen, sind diese zu verwenden. Erst wenn keine BRW vorliegen --> Vergleichswertverfahren
  • Nutzungsänderung führt zu einem ungeteilten Bodenwert

SächsOVG vom 14.06.2013 (Az.: F 7 C 19/11)

  • Ausführungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und legt lediglich den Stichtag der Surrogation fest

OVG Berlin-Brandenburg vom 30.05.2013 (Az.: OVG 70 A 1.11)

  • Beteiligungsrecht am Flurbereinigungsverfahren wenn Besitz eingeräumt worden ist oder Anwartschaftsrecht besteht
  • Eigenbesitzer als Wahrnehmung der Interessen des Eigentümers
  • sinngemäße Anwendung von § 13 FlurbG in den neuen Bundesländern bei Gebäude- und Anlageneigentum
  • Nachweis des Gebäudeeigentums auch ohne Eintragung in einem Grundbuch bzw. Gebäudegrundbuchblatt
  • Amtsermittlungsgrundsatz der Flurneuordnungsbehörde der maßgeblichen sachenrechtlichen Voraussetzungen
  • Übereignung bis zum 21.07.1995 wirksam auch ohne die BGB Vorschruften
  • Landverzichtserklärung gem. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 52 FlurbG möglich

BayVGH vom 08.05.2013 (Az.: 13 AS 13.420)

  1. § 88 Nr. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 FlurbG einschließlich der entsprechenden bayerischen Verwaltungsvorschriften stellen es der oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung der beteiligten Eigentümer vornehmen will. § 5 FlurbG dient dem Zweck, die Beteiligten hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde zu informieren. (Leitsatz)
  2. Ein isolierter Straßenbebauungsplan trifft keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung. Über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums wird deshalb erst im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung entschieden. (Leitsatz)
  • Erläuterungen wann Sofortvollzug zulässig ist
  • in der Aufklärung muss geplante Gebietsabgrenzung vorgestellt werden und hinreichend über die Planungsabsichten informiert werden
  • Anordnung eines 87er Verfahrens auch wenn keine Verteilung des Landverlustes notwendig ist, aber Nachteile für die
  • Landeskultur (Durchschneidung, Wegeunterbrechung) zu erwarten sind
  • Erläuterungen zu Enteignungsvoraussetzungen nach dem BauGB (Verbesserung der Verkehrssituation)
  • Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass der freihändige Erwerb versucht wurde, ist für die Anordnung noch nicht erforderlich
  • Erwerbsversuche bis Bekanntgabe Flurbereinigungsplan oder vorläufige Besitzeinweisung

BayVGH vom 02.05.2013 (Az.: 13 A 12.1291)

  • Nichtigkeits- und Restitutionsklage auch im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren möglich

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 25.04.2013 (Az.: 15 KF 20/09)

  1. Die Flurbereinigungsbehörde darf eine Änderung des Furbereinigungsplans i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für erforderlich halten, wenn der Kläger diese Änderung in einer Verhandlungsniederschrift i.S.d. § 129 FlurbG rechtswirksam anerkannt hat. (Leitsatz)
  2. Nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133 BGB kommt es entscheidend auf die rechtsverkehrsmäßige Bedeutung einer in einer Verhandlungsniederschrift gemäß § 129 FlurbG festgehaltenen Eklärung an. (Leitsatz)
  3. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans dem Grunde nach zulässig. (Leitsatz)

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 25.04.2013 (Az.: 15 KF 12/08)

  1. In einer Unternehmensflurbereinigung hat kein Teilnehmer Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG. (Leitsatz)
  2. In Fällen, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, gehen die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung nicht über jene hinaus, die für die Regelflurbereinigung gelten. (Leitsatz)

BayVerwGH vom 11.04.2013 (Az.: 13 A 12.462)

  • Niederschrift braucht nur die Verhandlungsleiter zu unterschreiben. Vermerk das vorgelesen und genehmigt wurde ist ausreichend.
  • Verfahrenserklärungen sind Prozesserklärungen und können nicht angefochten werden
  • Landverzichtserklärung als bedingungsfeindliche Willenserklärung kann nur bis zum Zugang bei der Behörde widerrufen werden
  • Grundstücksübertragungen gehören zu den elementaren Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde
  • §§ 44 bis 55 sind abdingbar durch Planvereinbarungen

SächsOVG vom 22.03.2013 (Az.: F 7 C 10/12)

  • Entschädigung in Geld ohne Zustimmung des Betroffenen ist Enteignung und nicht statthaft
  • Inanspruchnahme von Flächen gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG nicht möglich
  • Einzubeziehende Grundstücke in ein LwAnpG Verfahren müssen Regelungsumfang des LwAnpG besitzen
  • Regelungsumfang des LwAnpG: Lösung sachenrechtlicher Konflikte (BGB-konforme Verhältnisse herstellen) und Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind
  • keine umfassende Neugestaltungsmöglichkeit im LwAnpG-Verfahren wie im FlurbG-Verfahren (§ 37 FlurbG)
  • Abgrenzung kann dennoch weiter sein, wenn die Ordnung der Eigentumsverhältnisse im privatnützigen Interesse aller Beteiligten liegt

Urteil wurde durch das BVerwG vom 10.12.2014 (Az.: 9 C 11/13) im Wesentlichen gekippt.

 

SächsOVG vom 22.03.2013 (Az.: F 7 C 5/11)

  • Gebührenfreiheit im Flurbereinigungsverfahren

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 06.03.2013 (Az.: 15 KF 14/11)

  • Regelung zur Befreigung gem. § 19 Abs. 3 FlurbG von Beiträgen findet auch auf Vorschüsse Anwendung
  • Befreiung nur wenn offensichtlich die Flurbereinigung keine Vorteile bringt oder nur im verhältnismäßig geringem Umfang
  • Zum Zeitpunkt der Vorschusseinhebung kann meist noch nicht bestimmt werden welchen Vorteil der Teilnehmer hat
  • objektiv feststellbarer betriebswirtschaftlicher Vorteil an den Abfindungsgrundstücken und/oder Wertsteigerung ist entscheidend

OVG Niedersachen vom 06.03.2013 (Az.: 15 KF 8/11)

  • ähnliche Entscheidung wie 15 KF 14/11
  • Beitragsmaßstab ist einheitlich für alle Teilnehmer festzusetzen
  • Fallen die Vorteile des Flurbereinigungsverfahrens unterschiedlich aus, dann Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG
  • Nachsichtgewährung gem. § 134 FlurbG ist Interessenabwägung zwischen Verfahrensbeschleunigung, Rechtssicherheit und Anspruch Teilnehmer

OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.02.2013 (Az.: 9 K 14/10)

  • Gewässer 1. Ordnung sind Verkehrsflächen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBergG
  • Abfindung in Geld statt in Land für Verkehrsflächen gem. VerkFlBergG
  • Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes

BGH vom 07.02.2013 (Az.: V ZB 160/12)

Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.

  • Rechtsänderung in einem Verfahren nach dem LwAnpG/FlurbG vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs
  • Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde (§ 79 FlurbG) beim Grundbuchamt dient der Berichtigung, ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO), Zustimmung Dritter und den Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 Abs. 1 GBO)
  • Grundbuchamt hat nur die formellen Voraussetzungen zu prüfen (keine inhaltliche Prüfung)
  • Die Flurbereinigungsbehörde kann gegenüber dem Grundbuchamt verpflichtet sein den Grundschuldbrief vorzulegen, wenn sie Änderungen an einer Briefgrundschuld vornimmt.
  • keine Vorlage des Grundschuldbriefes bei Pfandtausch bzw. Bestandteilzuschreibung (Urteil bitte mind. 3x selber lesen :-))

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 29.01.2013 (Az.: 15 KF 19/11)

  • Feststellungsklage gegen die TG (nicht Flurbereinigungsbehörde) auf Unwirksamkeit der Wahl des Vorstandes, wenn die Gerichtsentscheidung geeignet ist die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (potentielle Kausalität ausreichend)
  • Wahl des Vorstandes gem. § 21 FlurbG ist kein Verwaltungsakt (keine Anfechtungsklage möglich) sondern Akt der inneren Organisation
  • Wahl muss Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG einhalten
  • Wählerverzeichnis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, noch ob und wie die Prüfung der Wahlberechtigten erfolgt
  • Beglaubigung muss den Vorgaben gem. § 34 VwVfG entsprechen, sonst ist die Beglaubigung nichtig
  • Wird für Vollmachten die Beglaubigung gem. § 123 Abs. 2 FlurbG gefordert, können keine unbeglaubigten Vollmachten zugelassen werden
  • Ein Stellvertreter muss einem bestimmten Vorstandsmitglied zugeordnet sein

OVG Lüneburg (Niedersachsen) vom 29.01.2013 (Az.: 15 KF 1/11)

  • kein Anspruch auf wertgleiche Abfindung in einem Unternehmsflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG)
  • Eingriff in die geschützte Hof- und Gebäudefläche nur, wenn sie unumgänglich notwendig ist und der Zweck des Verfahrens anderweitig nicht erreicht wird
  • Enteignungsbetroffene sind auch Grundstückseigentümer die außerhalb des eigentlichen Vorhabensgebietes wegen des solidarischen Aufbringens des Landabzuges
  • Vorschriften der Regelflurbereinigung finden Anwendung, wenn sie nicht durch §§ 87 bis 90 FlurbG ersetzt werden
  • kein Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken mit besonderen Vorteilen
  • praktische Erschwernisse und kostenmäßige Belastungen eines Teilnehmers rechtfertigen nicht den Eingriff beim Nachbarn gem. § 45 Abs. 1 FlurbG