Vierter Teil - Besondere Vorschriften

§ 85 - Sondervorschriften

  • Waldweg ist keine ausreichende Erschließung. (Rn. 1)
  • mehrere Erschließungen können notwendig sein (Rn. 1)
  • Anordnungsbedingungen der Forstbehörde zu Gunsten privater Waldbesitzer sind unzulässig (Rn. 3)
  • Grunderwerbsteuerpflicht bei Differenz im Holzwert (Rn. 7 Abs. 2)
  • Nr. 7 gilt nicht im 87er Verfahren (Rn. 12 Abs. 2)

§ 86 - Vereinfachte Flurbereinigung

  • Privatnützigkeit und objektives Interesse notwendig (Rn. 1 Abs. 2)
  • Anordnungszweck Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen ist nicht möglich. Unerheblich ist welcher Anordnungszweck das Verfahren auslöst. (Rn 7)
  • Sofortiger Vollzug wenn Wegenetz schlecht und Besitzzersplitterung vorhanden ist (Rn. 20 Abs. 3)

Vorb. zu §§ 87-90 - Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen

  • Konkretisierung für welche Fälle das 87er Verfahren enteignend ist (Rn. 2 Abs. 2)
  • Konkretisierungen zum freihändigen Landerwerb vor der Enteignung (Rn. 3 Abs. 1)
  • Anordnung 87er Verfahren beginnt die Enteignung. Flurbereinigungsbehörde ist die alleinige Enteignungsbehörde. (Rn 4)

§ 87 - Unternehmensflurbereinigung

  • Landbedarf ist Voraussetzung für den Anordnungsgrund für den Zweck Nachteile für die Landeskultur zu vermeiden (Rn. 2)
  • Verfahren für Energieanlagen möglich, aber wahrscheinlich nicht zweckmäßig (Rn. 3 Abs. 1)
  • Kritische Auseinandersetzung mit dem BVerwG Urteil das die Flurbereinigungsbehörde als Entscheidungsbehörde über Enteignungen sieht (Rn. 4 Abs. 2)
  • Vermögensnachteile im Verfahren (Rn. 5)
  • Pächter hat Klagerecht (Rn. 14)
  • Flurbereinigungsbehörde ist erst mit Anordnung Enteignungsbehörde (Rn. 17)
  • Hinweise wann der Plan nicht außer Kraft tritt (Rn. 20)
  • Erweiterung von Rn. 20a (Konfliktlösung BPlan durch Flurbereinigung)

§ 88 - Sondervorschriften

  • Pächterinteressen sind mit abzuklären (Rn. 2)
  • Maßstab einer Karte im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitsgebot und Heilungsmöglichkeit (Rn 7 Abs. 2)
  • Abweichung im 87er bei Ablauf von Fristen droht (Rn. 7 abs. 2)
  • Erforderlichkeit des Vorziehens der Unternehmensmaßnahme (Rn. 11)
  • Keine Erstattung von ersparten Aufwendungen (Rn. 16 Abs. 2)
  • Entschädigung des Pächters unabhängig des evtl. fortgeführten Pachtverhältnisses wenn keine Enteignung stattgefunden hätte (Rn. 16 Abs. 3)
  • Entschädigung ist kein Härteausgleich gem. § 36 FlurbG (Rn. 16a), dieser kann zusätzlich sich ergeben
  • Beispiele für Härtefälle (Rn. 16a)
  • geschlossene Waldfläche und Landabzug (Rn. 20 Abs. 2)
  • Umwegeschäden sind Vermögensnachteile außer bei der Verlegung öffentlicher Wege (Rn. 24 Abs. 1)
  • Verpflichtungsklage wenn Flurbereinigungsbehörde keine Entscheidung trifft (Rn. 35)
  • Präzisierung der Feststellungsklage (vor dem ordentlichen Gericht) (Rn. 48)
  • Pauschalsatz zwischen der Bundesstraßenbauverwaltung und den Flurbereinigungsbehörden (Rn. 53 Abs. 2)

§ 89 - Entschädigung nur in Geld

  • Entscheidungen durch die Flurbereinigungsbehörde (Rn. 3)