Gem. Art 233 § 2b Abs. 4 und § 4 Abs. 1 EGBGB ist die Dereliktion für Gebäudeeigentum ausgeschlossen. Möglich ist nur die Aufgabe des (dinglichen oder gesetzlichen) Nutzungsrechts gem. Art 233 § 4 Abs. 6 EGBGB i.V.m. §§ 875 und 959 BGB. Hierdurch entsteht kein herrenloses Eigentum mit Aneignungsrecht, sondern der Zusammenfall von Gebäudeeigentum mit dem Bodeneigentum. Dem Grundstückseigentümer, dem das Anlageneigentum zufällt, kann Beseitigungsansprüche gegen den ehem. Anlagen- und Gebäudeeigentümer gem. § 1004 BGB haben.


Quellen
BGH Urteil vom 12.01.2007 (Az.: V ZR 268/05)
Die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken gemäß § 928 BGB“ von Rene Roy (ISBN-10: 3847105558)