Für die neuen Bundeländer gilt folgende Umrechnung für im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte:

 

Goldmark (GM) = Reichsmark (RM)

Reichsmark (RM) / 2 = Deutsche Mark (DM) (Umstellung von Reichsmark in DM gem. § 36a GBMaßnG)

Mark der Deutschen Demokratischen Republik (M) / 2 = Deutsche Mark (DM) (Umstellung von Reichsmark in DM gem. § 36a GBMaßnG) *

Deutsche Mark (DM) / 1,95583 = Euro (€)

 

* Eintragungen in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank (DM) oder Mark der Deutschen Notenbank (MDN) die es von 1948 bis  1967 auf dem Gebiet der ehem. DDR gab, werden in Deutsche Mark (DM) ebenso umgerechnet (geteilt durch 2)

Soll eine Löschung eines Grundpfandrechtes ohne Gläubigerzustimmung gem. § 10 GBBergG erfolgen, muss der oben ermittelte Betrag um 1/3 erhöht und hinterlegt werden.

 

In einem Freiwilligen Landtausch war zu prüfen, ob die Gemeinde ein mögliches gesetzliches Vorkaufsrecht im Zuge des Verfahrens wahrnehmen kann. Zwei Flurstücke sollten getauscht werden, wobei das eine Flurstück in einem bestandskräftigen B-Plan Gebiet liegt mit der baulichen Nutzungsvorgabe "Gewerbegebiet" und (teilweise) "öffentl. Verkehrsfläche".

Gem. Art 233 § 2b Abs. 4 und § 4 Abs. 1 EGBGB ist die Dereliktion für Gebäudeeigentum ausgeschlossen. Möglich ist nur die Aufgabe des (dinglichen oder gesetzlichen) Nutzungsrechts gem. Art 233 § 4 Abs. 6 EGBGB i.V.m. §§ 875 und 959 BGB. Hierdurch entsteht kein herrenloses Eigentum mit Aneignungsrecht, sondern der Zusammenfall von Gebäudeeigentum mit dem Bodeneigentum. Dem Grundstückseigentümer, dem das Anlageneigentum zufällt, kann Beseitigungsansprüche gegen den ehem. Anlagen- und Gebäudeeigentümer gem. § 1004 BGB haben.


Quellen
BGH Urteil vom 12.01.2007 (Az.: V ZR 268/05)
Die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken gemäß § 928 BGB“ von Rene Roy (ISBN-10: 3847105558)

Gem. § 5 Mitteilungsverordnung (MV) hat die Flurbereinigungsbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Die Mitteilung ist gem. § 9 Abs. 1 MV an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht werden in § 7 MV beschrieben, insbesondere wenn Zahlungen unter 1.500 € pro Kalenderjahr erfolgen.

Was sind Ausgleichs- und Abfindungszahlungen entsprechend § 5 MV? Das FlurbG verwendet diese Begriffe nicht, stattdessen kann auf § 54 FlurbG, mit den dortigen Begriffen Geldabfindungen und Geldausgleiche, abgestellt werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die MV in Wingerter/Mayr unter Rn. 5a zu § 54 FlurbG behandelt wird.

Beim sogenannten Vorausbau möchte die Teilnehmergemeinschaft/Flurbereinigungsbehörde Maßnahmen VOR dem Flurbereinigungsplan umsetzen (z.B. Weg bauen). Da üblicherweise durch eine Vorausbaumaßnahme auch Privatgrundstücke betroffen sind, bedarf es der Zustimmung des Eigentümers oder es erfolgt eine Besitzeinweisung nach § 36 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft. Bei Wegebaumaßnahmen soll meist unmittelbar nach der Baumaßnahme der Weg öffentlich gewidmet werden und in die Unterhaltungslast der Gemeinde überführt werden.