Eine Gesamthandgemeinschaften ist entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine eheliche Gütergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft. Im Grundbuch tauchen mitunter andere Formulierungen für Rechtsverhältnisse auf. Beispielsweise das Rechtsverhältnis „zur gesamten Hand". Da das Gemeinschaftsverhältnis gem. § 47 GBO bei dinglichen Rechten im Grundbuch eingetragen werden soll, müssen solche falschen Rechtsverhältnis umgedeutet werden. Mit der Formulierung „zur gesamten Hand" wird eine Gesamthandgemeinschaft angedeutet und damit kann es sich hierbei nur um eine GbR handeln, weil eine ehel. Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden kann.

Es geistert immer wieder die Behauptung herum, dass eine Grundschuldbestellung nicht möglich ist, wenn ein Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen wurde. Die Teilnehmer werden regelmäßig zum Notar und Vermesser (bei Teilflächen) geschickt, wenn eine Fremdfinanzierung mit Grundschuldbestellung notwendig ist. Dies ist nicht notwendig. Da ein Verfügungsverbot gem. § 135 BGB nur relativ wirkt (also nur für den Verbotsgeschützten), gibt es zwei Möglichkeiten dem Finanzierungsgläubiger Sicherheiten zu bieten:

Durch eine Landverzichtserklärung zugunsten eines Dritten erwirbt der Dritte den Abfindungsanspruch (Wingerter/Mayr Rn. 3b zu § 52 FlurbG) und wird regelmäßig Besitzer der (Teil-)Fläche (Wingerter/Mayr Rn. 3 zu § 53 FlurbG). Den Landabzug gem. § 47 FlurbG haben die Teilnehmer nach dem Wert der alten Grundstücke zu tragen. Ein Grundstückseigentümer der auf seine kompletten Grundstücke verzichtet, bleibt zwar Teilnehmer gem. § 10 Nr. 1 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 20 zu § 59 FlurbG), hat aber keinen Abfindungsanspruch und somit hat auch keine Einlage.

Eine Erklärung nach § 52 FlurbG kann grundsätzlich jeder Flurbereinigungsteilnehmer abgeben. Die Intention, warum sich ein Teilnehmer dafür entschließt sein gesamtes Land oder Teilflächen abzugeben, ist für die Flurbereinigungsbehörde ohne Belang. Die Willenserklärung ist nicht zu hinterfragen und fällt unter die verfassungsrechtliche Vertragsfreiheit. Der Verzicht ist nicht nur zugunsten der Teilnehmergemeinschaft, sondern auch zugunsten sogenannter Dritter möglich. Als Dritte können unter anderen die Gemeinde, Unternehmensträger, anderen Teilnehmern aber auch Nichtteilnehmern wie Pächter oder Siedler sein (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 3 zu § 52 FlurbG).  Insbesondere der Verzicht zugunsten Dritter ist heute der Regelfall. Einzige Voraussetzung für die Landverzichtserklärung ist, dass die Erklärung dem Zweck des Verfahrens dient. Der Verzicht muss also den Flurbereinigungserfolg fördern (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 3a zu § 52 FlurbG) und Privatnützigkeit sein. Von der Privatnützigkeit muss bei jedem Landverzicht ausgegangen werden, denn eine fremdnützige Verzichtserklärung zugunsten eines Dritten, aufgrund der Willenserklärungen (Verzichtender und Dritter) ist rein aus logischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Zweck der Flurbereinigung ist jeder nach § 37 Abs. 1 oder einer sonstigen speziellen Vorschrift, z.B. §§ 39, 40, 86, 87 Abs. 1 zulässige Zweck. Neben dem Anordnungsgrund sind dies alle allgemeinen Zwecke nach dem FlurbG. Die Flurbereinigungsbehörde soll alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen (vgl. Wingerter/Mayr Rn. 8 zu § 54 FlurbG). Bei einem Regelverfahren nach den §§ 1, 37 FlurbG sind alle Landverzichtserklärungen Zweck des Verfahrens, wenn

Wenn sich ein Flurbereinigungsteilnehmer entschließt zugunsten der Teilnehmergemeinschaft oder eines Dritten auf sein Land (oder Teiles seines Landes) nach § 52 FlurbG zu verzichten, stellt sich die Frage, was mit eingetragenen Grundpfandrechten passiert. Meist handelt es sich um Grundschulden ohne Brief, die als Sicherheit für den Gläubiger in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen sind. Eine Landverzichtserklärung, wie auch die notariell beurkundete Auflassung, bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt eine Eigentumsänderung aufgrund Auflassung ohne Löschungsbewilligung des Gläubigers ändert sich nichts an der Stellung Schuldner/Gläubiger. Der Schuldner bleibt aufgrund desschuldrechtlichem Vertrag mit dem Gläubiger der Voreigentümer, die Haftungsgrundlage verbleibt am Grundstück. Kommt der Voreigentümer seiner Vertragspflichten nicht nach, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragen. Damit der neue Eigentümer nicht sein erworbenes Land verliert, wird üblicherweise als Auflassungsvoraussetzung die noch zu erbringende Löschungsbewilligung beurkundet.