Die Festlegung der Verfahrensgrenze gem. § 56 FlurbG ist grundsätzlich nicht Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens, sondern hat nur zu erfolgen, wenn es erforderlich ist. Gerade mit Blick auf die Vorschriften der Haushaltsordnung liegt das Einsparpotential pro Regelflurbereinigungsverfahren bei hohen 5-stelligen Beträgen, wenn nur die erforderlichen Grenzpunkte wiederhergestellt werden. Im Folgenden sollen stichpunktartig verschiedene Hinweise gegeben werden (teilweise mit Bezug auf die sächsische Gesetzeslage), die bereits zum Großteil im Wingerter/Mayr § 56 Flurbg stehen:

 

  1. § 7 Abs. 1 SäHO: „Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Untersuchung von Aufgaben und Einrichtungen darauf, OB UND IN WELCHEM UMFANG DIE TÄTIGKEIT ENTFALLEN KANN oder durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, bei gleichen Leistungen kostengünstiger oder bei gleichen Kosten besser erledigt werden kann.“
  2. Die Verfahrensgrenze ist mit festen Grenzzeichen zu versehen, soweit es gem. § 56 S. 1 FlurbG ERFORDERLICH ist.
  3. Die Gebietsgrenze muss keinesfalls durchgehend aus einwandfrei vermessenen oder FL-Grenzpunkten bestehen.
  4. Ändert sich das Eigentum an einem Teil der Gebietsgrenze nicht (häufig bei Straßen, Bahn, Wälder u.ä.), bedarf es keiner Wiederherstellung. Im Sinne einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung sind Neuvermessungsgrenzen zu legen. Gegenüber einer sturen Grenzwiederherstellung aller Grenzsteine der Gebietsgrenze können erhebliche Haushaltsmittel gespart werden.
  5. Geeignete Neuvermessungsgrenzen sind bereits bei der Neufestlegung von Verfahrensgebieten zu beachten bzw. sollte versucht werden, bestehende Verfahrensgebiete noch entsprechend anzupassen (bspw. kann noch ein großes Waldflurstück unter Abstimmung mit dem Eigentümer beigezogen werden).
  6. Fehler im Liegenschaftskataster sind durch Grenzverhandlungen zu lösen oder die neue Grenze ist im Flurbereinigungsplan festzulegen.
  7. Die Verknüpfung von Antragsvermessung (Verfahrens- oder Neumessungsgrenze gem. § 4 Abs. 1 SächsVermG) und Werkvertragsvermessung (Gewanngrenzen) kann ebenso zur Kostenreduzierung beitragen.
  8. Die Vermessung der Verfahrens- oder Neuvermessungsgrenze ist so spät wie möglich durchzuführen. Durch Gebietsänderungen, Eigentumsänderungen, Baumaßnahmen, Wunschtermine, Neuanordnung unmittelbar angrenzender Verfahren oder private Vermessungen wird sich die Notwendigkeit von Vermessungen an der Verfahrens- oder Neuvermessungsgrenze reduzieren/ändern.
  9. Sofern über die Erforderlichkeit hinaus die gesamte Verfahrensgrenze untersucht und abgemarkt wird, müssen die angrenzenden Nebenbeteiligten zu den Vermarkungs- und Vermessungskosten gem. § 919 Abs. 3 BGB herangezogen werden. Ein Unterbleiben verstößt ebenfalls gegen § 7 SäHO („...oder unter Heranziehung Dritter...“).
  10. Die Entscheidung für einen Auftragnehmer, eine Vermessung nach der Gebührenordnung durchzuführen, muss transparent und nachvollziehbar sein. Selbst der Anschein, das wesensfremde Kriterien für die Vergabe eine Rolle spielten, muss verhindert werden.

25.07.2016
Ivo Partschefeld