Der Rang gehört zum Inhalt eines Rechts (Rn. 1 zu § 80 FlurbG Wingerter/Mayr). Bei der Begründung einer Dienstbarkeit sollte nicht rangbereit bzw. an nächst offener Rangstelle eingetragen werden, weil eingetragene Grundpfandrechte aus Abteilung III dieser Dienstbarkeit vorgehen würden. Die Flurbereinigungsbehörde muss gem. § 49 FlurbG den Rang im Flurbereinigungsplan bereinigen, wenn ein Wegerecht zur Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG notwendig ist. Würde das Recht im Rang nach einem Grundpfandrecht stehen, würde im Falle einer Zwangsversteigerung dieses Recht nicht bestehen bleiben (fällt nicht ins geringste Gebot), wenn der vorrangige Rechteinhaber der betreibende Gläubiger ist.

Eine Wegerecht das im Rang nach Grundpfandrechten steht, ist keine ausreichende Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG. Dies betrifft auch andere neu zu begründende Dienstbarkeiten. Der Vorrang ist i.d.R. anzuordnen.

11.01.2015
Ivo Partschefeld