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Die Höchstgebote für beendete Ausschreibungen der BVVG (im letzten halben Jahr) für Acker- und Grünland sowie Wald mit Stand 14.06.2013 habe ich ausgewertet. Wie auch die BVVG, möchte ich darauf hinweisen, dass die Daten für Sachverständige nicht geeignet sind! Es handelt sich lediglich um statistische Auswertungen und können allein nur der Orientierung dienen.
Weiterlesen: Auswertung von Höchstgeboten für beendete Ausschreibungen der BVVG
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Notwendigkeit der Darstellung von Flurstücksgruppen/Schlüsselzahlen in der Wertermittlungskarte
Das FlurbG schreibt für die Wertermittlung keine bestimmte technische Methode vor, muss aber garantieren, dass wertgleich abgefunden werden kann. Es müssen anerkannte Grundsätzen der Wertermittlung angewandt werden (Seehusen/Schwede Rdnr. 6 zu § 27 FlurbG). Gem. § 28 FlurbG ist das Wertverhältnis für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach dem Nutzen zu ermitteln. Die Werte aller im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke gleicher Art sind einheitlich zu ermitteln (Seehusen/Schwede Rdnr. 3 zu § 28 FlurbG). Für eine wertgleiche Abfindung sind nicht nur die ermittelten Werte zugrunde zu legen, sondern die Abfindung muss auch dem Abfindungsgrundsatz gem. § 44 Abs. 2, 2. Halbsatz FlurbG (wesentliche Ertrags-, Benutzungs- und Verwertungseinflüsse) genügen (Seehusen/Schwede Rdnr. 1 zu § 27 FlurbG). Alle wesentlichen Faktoren/ wertbestimmende Umstände sind zu berücksichtigen (Seehusen/Schwede Rdnr. 10 zu § 28 FlurbG)
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Aufgebotsverfahren als paralleles und vorgeschaltetes Verfahren zur besseren Umsetzung der Ziele eines Flurbereinigungsverfahrens
Gem. § 927 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes im Weges eines Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden. Antragsberechtigt ist der Eigenbesitzer. Eigenbesitzer ist gem. § 872 BGB derjenige, der die Sache als ihm gehörend besitzt und wie ein Eigentümer seit 30 Jahren beherrscht (Besitz- und Beherrschungswille). Auf die Frist von 30 Jahren lässt sich der Besitz von Rechtsvorgängern anrechnen.
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Anspruch von Gläubigern auf hinterlegte Geldabfindungen aufgrund von Landverzichtserklärungen wenn die Auszahlung vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes vereinbart wurde
Lt. Rdnr. 5 zu § 53 FlurbG Seehusen/Schwede ergänzen die §§ 72 bis 78 FlurbG den Absatz 2. Somit muss die Geldabfindung gem. § 76 Abs. 1 FlurbG den Berechtigten bekannt geben und falls die Rechte strittig sind, gem. § 74 Nr. 2 FlurbG hinterlegt werden. Gem. § 75 Abs. 1 FlurbG kann dann jeder Hinterlegungsbeteiligte die Rechte vor Gericht geltend machen oder ein Verteilungsverfahren einleiten. Aber wieso erst "Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes ..."? Wenn mit den Worten die Surrogation gem. § 61 Satz 2 FlurbG gemeint ist, kommt unter Umständen ein Gläubiger so Jahr(zehnt)e nicht an sein Geld. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass bei einer Landverzichtserklärung, mit vereinbarter Geldabfindung (§ 53 Abs. 1 FlurbG) vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes, der neue Rechtszustand im Sinne des § 75 FlurbG eintritt, wenn das Verfügungsverbot eingetragen wurde. Somit ist nicht zwingend der Wortlaut "Eintritt des neuen Rechtszustandes" mit dem im § 61 Satz 2 FlurbG identisch.
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Die Möglichkeit der eigenmächtigen Vermehrung des Vorstandes in Sachsen
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