Die Möglichkeit der eigenmächtigen Vermehrung des Vorstandes in Sachsen

Das sächsische AGFlurbG gibt dem Vorstand gem. § 3 Abs. 4 die Ermächtigung, zwei weitere Vorstandsmitglieder und Stellvertreter zu bestimmen. Die verwendete Formulierung „… zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten …“ könnte unterschiedlich gedeutet werden.
Variante 1: Wenn gem. § 21 Abs. 4 FlurbG keine Wahl im Termin zustande kommt und auch ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Vorstandsmitglieder bestellen. Nur wenn Vorstandsmitglieder bestellt wurden, greift § 3 Abs. 4 AGFlurbG-SN. Sofern eine Wahl zustande kam, kann sich der Vorstand nicht „selbst vermehren“. Hier wird vermutet, dass das Wort „bestimmen“ im AGFlurbG mit dem Wort „bestellen“ im FlurbG korrespondiert.
 
Variante 2: Die Formulierung „… zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten …“ im § 3 Abs. 4 AGFlurbG-SN bezieht sich auf § 21 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und der Vorstand hat die Möglichkeit weitere stimmberechtigte Mitglieder und Stellvertreter in den Vorstand zu berufen. Hier wird vermutet, dass das Wort bestimmen, auf die Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich der Zahl der Mitglieder bezieht.
 
Für Variante 2 sprechen im Wesentlichen zwei Punkte:
Die Mutter des AGFlurbG-SN ist das AGFlurbG-BY. Hier wird seit 1954 die „Selbstvermehrung“ im Art 7 Abs. 5 (seit 1994: Art. 4 Abs. 6) zugelassen. Der Gesetzgeber begründete dies (Beilage 5423 der 2. Legislaturperiode des Bayerischen Landtages vom 23.04.1954) mit der bereits im Art. 35 Abs. 6 Bay. FlurBG bestehenden Möglichkeit den Vorstand zu verstärken („Zuwahl weitere Teilnehmer“). Mit welcher Begründung dies im 19ten Jahrhundert aufgenommen wurde, kann nicht ermittelt werden. Hier hilft die Begründung der sächsischen Staatsregierung zum Gesetzentwurf des AGFlurbG-SN. In der Drucksache 1/4524 des sächsischen Landtages wird die eigenmächtige Verstärkung insb. mit dem Zweck begründet, dass dadurch die Lösung von Problemen durch geeignete Personen gewährleistet wird, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in den Vorstand gewählt wurden.
 
Zur Klarstellung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AGFlurbG-SN wäre dem Gesetzgeber zu empfehlen nach den Worten „… zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten …“ die Worte „Anzahl von“ einzufügen oder/und das Wort „bestimmen“ durch „bestellen“ zu ersetzen.