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Behördliche Prüfungs- und Genehmigungserfordernis von Landverzichtserklärung gem. § 52 FlurbG zugunsten eines bestimmten Dritten
Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden (§ 52 FlurbG). Die Landverzichtserklärung muss schriftlich (§ 52 Abs. 2 FlurbG; § 126 BGB; Notarvertrag: § 311b Abs. 1 BGB) sein und ist eine einseitige bedingungsfeindliche Willenserklärung (§ 925 Abs. 2 BGB). Diese kann nur bis zum Zugang bei der Behörde (§ 130 BGB) widerrufen werden. Aus der Verzichtserklärung muss der Verzicht ersichtlich sein und dass der Vollzug im Flurbereinigungsverfahren erfolgen soll. Weitere Formvorschriften werden nicht gefordert. Gleiches gilt auch für den Verzicht zugunsten eines bestimmten Dritten (§ 52 Abs. 3 S. 4 FlurbG). Hier bedarf es zusätzlich der Willenserklärung (Unterschrift) des Erwerbers, weil dieser den Abfindungsanspruch des Verzichtenden erwirbt und als Anwartschaftsberechtigter fast alle Pflichten und Rechte dann an dem Grundstücksteil erhält.
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Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG), aufgrund zurück gebauter Wirtschaftswege zu Zeiten als das LPGG galt (1952 bis 1990)
Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) besaß über eingebrachte Böden ein umfassendes, dauerndes und unentgeltliches Nutzungsrecht (§§ 8, 10 LPGG von 1959 und § 18 LPGG von 1982) und konnte demnach auch das Wegenetz vollständig ändern. Vor dem Zusammenschluss war die Landwirtschaft im Wesentlichen geprägt durch die einzelbäuerliche Bewirtschaftung der meist im Eigentum der Einzelbauern befindlichen Grundstücke. Wegen der kleinstrukturierten Landwirtschaft war auch ein engmaschiges Wegenetz vorhanden. Das politische Ziel der ständigen, verbessernden Nahrungsmittelversorgung wurde dahingehend umgesetzt, dass möglichst viel Fläche landwirtschaftlich genutzt werden konnte. Durch Meliorationsmaßnahmen und Schlagvergrößerungen konnte effektiver bewirtschaftet werden. Neben der Trockenlegung von Feldabschnitten, der Beseitigung von Landschaftselementen (Bäume, Hecken usw.) und Grenzsteinen wurden auch Wege entfernt und neu gebaut.
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