Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG), aufgrund zurück gebauter Wirtschaftswege zu Zeiten als das LPGG galt (1952 bis 1990)

Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) besaß über eingebrachte Böden ein umfassendes, dauerndes und unentgeltliches Nutzungsrecht (§§ 8, 10 LPGG von 1959 und § 18 LPGG von 1982) und konnte demnach auch das Wegenetz vollständig ändern. Vor dem Zusammenschluss war die Landwirtschaft im Wesentlichen geprägt durch die einzelbäuerliche Bewirtschaftung der meist im Eigentum der Einzelbauern befindlichen Grundstücke. Wegen der kleinstrukturierten Landwirtschaft war auch ein engmaschiges Wegenetz vorhanden. Das politische Ziel der ständigen, verbessernden Nahrungsmittelversorgung wurde dahingehend umgesetzt, dass möglichst viel Fläche landwirtschaftlich genutzt werden konnte. Durch Meliorationsmaßnahmen und Schlagvergrößerungen konnte effektiver bewirtschaftet werden. Neben der Trockenlegung von Feldabschnitten, der Beseitigung von Landschaftselementen (Bäume, Hecken usw.) und Grenzsteinen wurden auch Wege entfernt und neu gebaut.
Zur Regulierung von Wegen (sog. LPG-Wege) die zu DDR-Zeiten gebaut wurden, gibt es gesetzliche Vorgaben wie das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. Aber auch das LwAnpG kann angewendet werden, weil im Sinne des § 64 LwAnpG die Wirtschaftswege Anlagen sind und im Eigentum des LPG-Nachfolgers stehen. Meist hat die Gemeinde diese Wege nach 1990 öffentlich gewidmet oder sie sind kraft Gesetz (in SN gem. § 53 Abs. 1 SächsSTrG) öffentliche Wege. Durch diese Widmung ist das Anlageneigentum von der LPG auf die Gemeinde übergegangen. Die öffentliche Widmung verändert als dualistische Konstruktion das Privateigentum zugunsten der Öffentlichkeit. Diese Konstruktion wird verglichen mit einer „öffentlichen“ Dienstbarkeit. Da die landesrechtlichen Straßengesetze klar festlegen, was zur Straße gehört (Unterbau, Bankett, Bepflanzung usw.), wird der eigentlich wesentliche Bestandteil (gem. § 94 BGB) des Grundstücks dem Eigentümer entzogen und es entsteht getrenntes Eigentum (Boden und Straße). Die Durchführung eines Verfahrens nach dem LwAnpG ist dadurch leicht zu begründen.
Schwieriger scheint die Begründung es bei zurück gebauten Anlagen, weil das LwAnpG den Tatbestand nicht formuliert. Das Grundeigentum war zu DDR-Zeiten wegen des überlagernden Nutzungsrechtes zugunsten der LPG faktisch bedeutungslos. Die bisherigen Erschließungswege waren nicht mehr notwendig und konnten demnach ohne Zustimmung der Eigentümer beseitigt werden. Durch die Aufhebung des gesetzlichen LPG Nutzungsrechtes am 01.07.1990 war nunmehr theoretisch jeder Grundstückseigentümer für die Bewirtschaftung seiner Grundstücke selber zuständig. Seit dem 20.07.1990 besteht der gesetzliche Handlungsauftrag an die Flurneuordnungsbehörden, dass gem. § 1 LwAnpG das Privateigentum an Grund und Boden im vollen Umfang wiederherzustellen und zu gewährleisten ist. Weil der Gesetzgeber die Chancengleichheit aller Betriebsformen vorgab, sind heutige tatsächliche oder potentielle Erschließungsmängel die Folge der kollektiven Bodennutzung durch die LPG. Es muss angenommen werden, dass die Erschließung vor 1952 geklärt war bzw. es eine dingliche Klärung gegeben hätte, wenn die LPG kein gesetzliches Nutzungsrecht bekommen hätte.
Herr Prof. Dr. Karl-Heinz Thiemann beschreibt seit Jahren, dass flächendeckender Neuordnungsbedarf besteht. Die bisherigen punktuellen Verfahren nach dem LwAnpG ohne angrenzend bodenordnerisch tätig zu werden, waren in den 1990er Jahren notwendig um möglichst viel Gebäudeeigentum mit Bodeneigentum zusammenzuführen. Heutzutage sollte jedoch ein Antrag mit einem Antragsgegenstand nur als Grundlage und Auslöser dienen, um auch angrenzend bodenordnerisch tätig zu werden.
Demzufolge müsste regelmäßig auf Antrag eines Eigentümers eines landwirtschaftlichen Grundstücks auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG, ein Verfahren durchgeführt werden. Lediglich hinsichtlich der Priorität der Abarbeitung der Verfahren müsste differenziert werden.
17.07.2012
Ivo Partschefeld
Änderungen
28.10.2012 - Verdeutlichung, dass durch eine öffentliche Widmung getrenntes Eigentum an der Anlage vorhanden ist