Amtshilfe hat grundsätzlich zwischen allen Behörden des Bundes und der Länder gem. Art. 35 GG zu erfolgen. Die ersuchte Behörde kann gem. § 135 Abs. 2 S. 1 FlurbG für die Amtshilfe nur Verwaltungsgebühren verlangen, wenn landesrechtliche Vorschriften dies vorsehen. Dies als Spezialvorschrift, weil § 135 Abs. 2 und 3 FlurbG den § 8 VwVfG verdrängt (vgl. Rn. 1 zu § 135 Wingerter/Mayr). Allein (bare) Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 25,56 € überschreiten (§ 135 Abs. 2 S. 2 FlurbG).
Auslagen sind nur ein Teil der Kosten, die die ersuchte Behörde hat. Hinsichtlich der Definition von Auslagen und Kosten verweise ich auf § 8 VwVfG; § 12 BGebG; § 1 GNotG; § 12 SächsVwKG und http://de.wikipedia.org/wiki/Auslage_(Geld). Auslagen sind demnach Kosten, die die ersuchte Behörde an Dritte begleichen muss. Auslagen können nur in tatsächlicher nachgewiesener Höhe erstattet werden. Benutzungsgebühren für Einrichtungen unterliegen nicht der Verwaltungsgebührenfreiheit (vgl. Rn. 7 zu § 135 Wingerter/Mayr). In Sachsen käme für die Erstattungspflicht als landesrechtliche Vorschrift das SächsVwKG in Frage. Gem. § 4 SächsVwKG herrscht Gebührenbefreiung für Verwaltungsgebühren. Somit können keine Verwaltungsgebühren für öffentliche Bekanntmachungen von Kommunen in Sachsen erhoben werden. Einzig käme die Auslagenerstattung in Frage. Die Kommune müsste die Kosten nachweisen, die ihr durch die Amtshilfe tatsächlich entstanden ist. Sachgerecht könnte ein Teil der Druck- und Verteilerkosten als Auslagen erstattungsfähig sein. Pauschale Ansätze, wie Sie beispielsweise für Werbeannoncen erhoben werden, sind keine erstattungsfähigen Auslagen.
13.05.2014
Ivo Partschefeld