Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen der Teilnehmergemeinschaft oder Flurbereinigungsbehörde gehören zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die durch Verwaltungsgerichte entschieden werden. Wird ein Verwaltungsakt angefochten und kann die Ausgangsbehörde nicht abhelfen, so beginnt ein mehrstufiger Instanzenzug.

 

1. Instanz

Widerspruchsbehörde ist gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG die obere Flurbereinigungsbehörde bei Verwaltungsakten der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde bei Verwaltungsakten der Teilnehmergemeinschaft gem. § 141 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG und die Aufsichtsbehörde des Verbandes bei Verwaltungsakten des Verbandes gem. § 141 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG.

Die Entscheidung über Widersprüch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan werden in den meisten Ländern durch Widerspruchsauschüsse/Spruchstellen gem. § 141 Abs. 2 FlurbG vorgenommen.

  • Baden-Württemberg: keine?
  • Bayern: Spruchausschuß gem. Art. 20 Abs. 1 AGFlurbG
  • Brandenburg: Spruchstelle gem. § 12 BbgLEG
  • Hessen: Spruchstelle gem. §§ 6ff HAGFlurbG
  • Mecklenburg-Vorpommern: keine?
  • Niedersachsen: keine (§§ 1 bis 5 im AGFlurbG aufgehoben)
  • Nordrhein-Westfalen: Spruchstelle gem. §§ 2ff AusfGFlurbG
  • Rheinland-Pfalz: Spruchstelle gem. §§7ff AGFlurbG
  • Saarland: Spruchstelle gem. §§5ff AGFlurbG
  • Sachsen: Widerspruchsausschuss gem. § 14 AGFlurbG
  • Sachsen-Anhalt: Spruchstelle (soll das Landesverwaltungsamt sein, jedoch keine gesetzliche Fixierung gefunden)
  • Schleswig-Holstein: Spruchstelle gem. §§2 AGFlurbG
  • Thüringen: Spruchstelle gem. §§3ff ThürAGFlurbG

2. Instanz

Flurbereinigungsgericht bei dem obersten Verwaltungsgericht des Landes gem. § 138 Abs. 1 FlurbG als einzige Tatsacheninstanz

3. Instanz

Falls ein Revisionsgrund (keine Tatsacheninstanz mehr) vorliegt, dann das

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)