Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen der Teilnehmergemeinschaft oder Flurbereinigungsbehörde gehören zu den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die durch Verwaltungsgerichte entschieden werden. Wird ein Verwaltungsakt angefochten und kann die Ausgangsbehörde nicht abhelfen, so beginnt ein mehrstufiger Instanzenzug.
1. Instanz
Widerspruchsbehörde ist gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG die obere Flurbereinigungsbehörde bei Verwaltungsakten der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde, die Flurbereinigungsbehörde bei Verwaltungsakten der Teilnehmergemeinschaft gem. § 141 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG und die Aufsichtsbehörde des Verbandes bei Verwaltungsakten des Verbandes gem. § 141 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG.
Die Entscheidung über Widersprüch gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan werden in den meisten Ländern durch Widerspruchsauschüsse/Spruchstellen gem. § 141 Abs. 2 FlurbG vorgenommen.
- Baden-Württemberg: keine?
- Bayern: Spruchausschuß gem. Art. 20 Abs. 1 AGFlurbG
- Brandenburg: Spruchstelle gem. § 12 BbgLEG
- Hessen: Spruchstelle gem. §§ 6ff HAGFlurbG
- Mecklenburg-Vorpommern: keine?
- Niedersachsen: keine (§§ 1 bis 5 im AGFlurbG aufgehoben)
- Nordrhein-Westfalen: Spruchstelle gem. §§ 2ff AusfGFlurbG
- Rheinland-Pfalz: Spruchstelle gem. §§7ff AGFlurbG
- Saarland: Spruchstelle gem. §§5ff AGFlurbG
- Sachsen: Widerspruchsausschuss gem. § 14 AGFlurbG
- Sachsen-Anhalt: Spruchstelle (soll das Landesverwaltungsamt sein, jedoch keine gesetzliche Fixierung gefunden)
- Schleswig-Holstein: Spruchstelle gem. §§2 AGFlurbG
- Thüringen: Spruchstelle gem. §§3ff ThürAGFlurbG
2. Instanz
Flurbereinigungsgericht bei dem obersten Verwaltungsgericht des Landes gem. § 138 Abs. 1 FlurbG als einzige Tatsacheninstanz
- Baden-Württemberg:
- Bayern
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RLP)
- Entscheidungen des OVG RLP (nur eingeschränkte Recherchemöglichkeit)
- Saarland
- Gem. Art. 1 "Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts" vom 7. Dezember 1960 wurde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht, das die Bezeichnung "Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland" eingerichtet.
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
3. Instanz
Falls ein Revisionsgrund (keine Tatsacheninstanz mehr) vorliegt, dann das