Bei Landverzichtserklärungen zugunsten mehrerer Dritter muss ein Gemeinschaftsverhältnis gem. § 47 GBO angegeben werden. Einerseits kann ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses das Verfügungsverbot nicht eingetragen werden und andererseits wird für den Flurbereinigungsplan gleich das Gemeinschaftsverhältnis von den Erwerbern bestimmt. "Mehrere Dritte" sind meist Ehepaare, die einen Abfindungsanspruch erwerben und das Gemeinschaftsverhältnis am Abfindungsanspruch lautet meistens "Anteil zu je 1/2", dass im Flurbereinigungsplan auf "Miteigentumsanteil zu je 1/2" umgeschrieben wird.

Es sind aber auch andere Anteile (70/30; 40/60 usw.) möglich. Durch Festlegung des Gemeinschaftsverhältnisses entstehen ideele Anwartschaftsrechte, auf die wiederrum zugunsten eines Dritten verzichtet werden können. Wurde das Gemeinschaftsverhältnis nicht angegeben und das Verfügungsverbot trotzdem eingetragen, können bei der Erstellung des Flurbereinigungsplanes aber auch privatrechtliche Probleme entstehen.

Quellen:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?45401-Verf%FCgungsverbot-nach-%A7-52-FlurbG-Gemeinschaftsverh%E4ltnis