Gem. § 85 Nr. 5 FlurbG "... bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ...". Holzeinschlag ist das Fällen eines stehenden Baumes im Wald. Ob eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt werden muss, ist allein von der Tatsache abhängig, ob der Holzeinschlag über die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung hinausgeht. Diese Schwelle kann schon beim Fällen eines einzelnen Baumes überschritten sein. Im Gegensatz dazu kann aber auch ein Kahlschlag zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Waldes gehören. Im konkreten Einzelfall wird die Flurbereinigungsbehörde ermitteln und nachweisen müssen, ob der Holzeinschlag keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist oder war. Im Streitfall wird ein Gericht über die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde entscheiden müssen.
Indizien für einen Holzeinschlag der ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übersteigt, können auch im Zeitpunkt des Holzeinschlages liegen. So hat die Flurbereinigungsbehörde genauer zu prüfen, wenn der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben ist und verstärkt Holz auf Flächen geschlagen wird, die dem aktuellen Grundstückseigentümer zukünftig nicht mehr gehören sollen.
Zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung zählen alle Holzeinschläge die den Wald in seinem Bestand nachhaltig erhalten und stärken sollen. Bei Krankheits- oder Schädlingsbefall können dies auch Kahlschläge sein. Ein stärkerer Holzeinschlag wird auch zustimmungsfrei sein, wenn Monokulturen (z.B. Fichtenwälder) in Mischwälder umgebaut werden sollen.
Keine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung ist der nicht nachhaltige Holzeinschlag. Insb. Kahlschläge mit dem Ziel kurzfristig Geld zu erwirtschaften, dienen nicht dem Wald. Ebenso die gezielte Herausnahme der größten und stärksten Bäume könnte ein Indiz dafür sein, dass der Wald nicht nachhaltig bewirtschaftet wird, sondern kurzfristige monetäre Interessen im Vordergrund stehen. Auch ein Indiz wäre der Holzeinschlag ohne geeignete Maßnahmen zu treffen, dass auf den Kahlstellen wieder Bäume wachsen können. In größeren Bereichen wird eine Aufforstung daher notwendig sein. Insbesondere wenn das Flurbereinigungsverfahren weit vorangeschritten ist und die Grundstückseigentümer schon mit ihren potentiellen Abfindungsgrundstücken konfrontiert werden, kann der Reiz groß sein, auf dem aktuellen Grundstück "Raubbau" zu betreiben.
Fazit:
Die Vorschrift der Holzeinschlagsbeschränkung ist insbesondere für eine geordnete wertgleiche Abfindung notwendig, wird aber in der Praxis kaum zu Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Der Nachweis das ein Holzeinschlag die ordnungsgemäße Bewirtschaftung übersteigt, wird sehr schwer zu erbringen sein.