Die Landesvermessungsgesetze legen meist fest, dass die normale Vermarkungsart für Grenzzeichen aus Granit besteht. Beispielsweise steht in § 17 Abs. 2 SächsVermKatG „Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden." Da es kaum vergleichbares Gestein gibt, wird der Granitgrenzstein immer die erste Wahl bleiben. Immer wieder tauchen in der Presse Artikel auf, die über katastrophale Arbeitszustände (inkl. Kinderarbeit) in den Steinbrüchen (meist in den Ländern Indien und China) berichten.
Sofern wir bei der Angebotseinholung bzw. Ausschreibung keine Vorgaben machen oder nur der Preis entscheiden soll, ist bestenfalls die Herkunft und Produktionskette der Grenzsteine ungeklärt. Die Vergaberichtlinien lassen es zu Kriterien vorzugeben, die Umwelt- oder/und Sozialaspekte berücksichtigen. So besteht aus ökologischer Sicht die Möglichkeit den Transportweg der gesamten Lieferkette (Steinbruch bis Auftraggeber) auf eine km-Zahl zu begrenzen. Wichtiger erscheint mir aber der soziale bzw. ethische Aspekt. Der Auftragnehmer soll nachweisen, dass im Produktionsprozess weder Kinder arbeiten, die Arbeiter angemessen bezahlt werden und das ein Mindestmaß an Arbeitsschutz besteht. Der Nachweis kann entweder durch Zertifikate (Bsp.: Xertifix e.V. oder Fair Stone e.V.) oder durch nachvollziehbare Erklärungen des Auftragnehmers erfolgen. Unabhängig von diesen möglichen Vorgaben, sollte der Auftragnehmer den Steinbruch und die Verarbeitungsstandorte benennen.