Aufgrund der Erschließungspflicht gem. § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG sehe ich grundsätzlich (mit Ausnahmen) alle dinglich eingetragenen Wegerechte als entbehrliche Rechte gem. § 49 Abs. 1 FlurbG. Sofern nachgewiesen ist, dass das berechtigte Grundstück im Verfahrensgebiet liegt, ist weder notwendig, die Lage des Rechts, noch andere Informationen aus der Bewilligungsgrundlage zu ermitteln.
Der Nachweis des berechtigten Grundstücks geht meist aus dem Grundbuch hervor ("zugunsten von Flst. XX"). Wird als Berechtigter ein Grundbuchblatt ("zugunsten von Grundbuch XX") benannt, kann der Berechtigte nur durch Einblick in die Bewilligungsgrundlage beim Grundbuchamt ermitteln werden. Ein Anhörungstermin i.S.v. § 57 FlurbG für den Rechteinhaber als Nebenbeteiligter ist überflüssig. Der berechtigte Grundstückseigentümer erhält eine Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 2 FlurbG. Sollte er auf das Wegerecht nicht verzichten wollen, kann er es im Wunschtermin gem. § 57 FlurbG vortragen. Die Entscheidung obliegt der Flurbereinigungsbehörde. Eine Doppelerschließung kann aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten sein. Grundsätzlich ist dennoch das Wegerecht im Flurbereinigungsplan zu löschen und neu zu begründen (inkl. Rangbereinigung aller Belastungen). Genauso wie ein Teilnehmer keinen Anspruch auf Abfindung in einer bestimmte Lage hat, hat ein Berechtigter keinen Anspruch auf inhaltsgleiche Übertragung seines Wegerechtes. Einem Abfindungsgrundstückseigentümer ist es nicht zuzumuten, dass auf alte Bewilligungsgrundlagen Bezug genommen wird. Diese teilweise über 100 Jahren alten Verträge sind schwer zu lesen, die Lage des Rechts ist meist nur verbal beschrieben (ohne Karten) und der genehmigte Ausübungsumfang (Art und Größe) entspricht nicht den heutigen Anforderungen. Am Ende muss der Belastende und Berechtigte klar erkennen könne, wo und wie das Wegerecht ausgeübt werden kann.
Als einzige Ausnahme von der o.g. pauschalen Entbehrlichkeitsfestlegung sind Wegerechte zugunsten von Grundstücken, die außerhalb des Verfahrensgebietes (weil diese keinen Erschließungsanspruch haben) liegen. Hier sollte ein Anhörungstermin für den Nebenbeteiligten stattfinden. Zunächst hat der Nebenbeteiligte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gem. § 2 Abs. 1 FlurbG die derzeitige Lage, den Ausübungsumfang und die Notwendigkeit des Rechts darzustellen. Insbesondere alte Rechte können an der damals beurkundeten Stelle nicht mehr ausgeübt werden. Dies kann durch Verlegungsverlangung gem. § 1023 BGB oder durch allgemeine politische und gesellschaftliche Veränderungen erfolgt sein. Sofern das berechtigte außerhalb liegende Grundstück nicht anderweitig rechtlich erschlossen ist (dann wäre es wegen Entbehrlichkeit zu löschen), ist ein Surrogat für das "eingelegte" Wegerecht zu finden. Auch hier hat der Berechtigte keinen Anspruch auf eine bestimmte Lage oder gar auf Übertragung der alten Bewilligungsgrundlage, es erfolgt vielmehr die Löschung und Neubegründung im Flurbereinigungsplan.
26.01.2015
Ivo Partschefeld