Die Wertermittlung wird wegen § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß nach den §§ 27 – 33 FlurbG vorgenommen. Sinngemäß bedeutet, dass die Besonderheiten eines LwAnpG-Verfahrens zu berücksichtigen sind.

§ 31 FlurbG wird in Sachsen durch § 33 FlurbG i.V.m. § 5 Abs. 1 AGFlurbG ersetzt. „Die WE obliegt dem Vorstand der TG. Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens vier Sachverständige beizuziehen...“

 

Das Entstehen einer Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts wie im FlurbG ist im LwAnpG nicht festgelegt (vgl. Thöne, Die agrarstrukturelle Entwicklung in den neuen Bundesländern, 1993, S. 140). Folglich gibt es auch keinen Vorstand. Die Wertermittlung obliegt der Flurneuordnungsbehörde, die ohnehin die Gesamtleitung des Verfahrens innehat (§ 56 Abs. 1 LwAnpG). Die Beiziehung von Sachverständigen bedarf einer LwAnpG-spezifischen Auslegung der Flurbereinigungsvorschrift.

Die Beiziehung ist in der Flurbereinigung einerseits für die fachliche Qualität und andererseits für die Objektivität der Wertermittlung bedeutsam. Aus Gründen der fachlichen Qualität ist die Beiziehung im Regelfall auch im LwAnpg-Verfahren erforderlich, mit Ausnahme einfach gelagerter Fälle oder wenn die Behörde über fachlich geeignetes Personal verfügt. Aus Gründen der Objektivität wäre die Beiziehung im LwAnpG-Verfahren nicht notwendig, denn die Behörde hat, anders als man es vielleicht Vorstandsmitgliedern einer Flurbereinigung unterstellen könnte, keine subjektiven Interessen. Es ist weiterhin i.d.R. die Beiziehung nur eines Sachverständigen erforderlich. Anders als in der Flurbereinigung sieht er sich hier nicht allein einer Vielzahl von Vorstandsmitgliedern gegenübergestellt, sondern der objektiv handelnden Behörde. Die Auswahl muss ferner nicht zwingend aus der in der Flurbereinigung vorgeschriebenen Sachverständigenliste erfolgen, sondern sollte sich vielmehr nach den verfahrensspezifischen Erfordernissen richten. Es muss formal auch kein „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ sein. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen wird, und er nicht wie in der Flurbereinigung bestellt wird.

Die Beiziehung kann je nach Erfordernis erfolgen von der Stellungnahme zu einer bereits von der Behörde selbst aufgestellten Wertermittlung bis hin zur Erstellung eines Komplettgutachtens, dem sich die Behörde nur noch anschließen muss.

Der Sachverständige darf nicht Beteiligter i.S.d. § 10 FlurbG sein.

Vorgenanntes gilt analog in Brandenburg aufgrund des dortigen § 7 BbgLEG. Lediglich zur Anzahl der beizuziehenden Sachverständigen ist in Brandenburg „bis zu vier“ anstelle von in Sachsen „mindestens zwei, höchstens vier“ festgelegt worden, was jedoch grundsätzlich nichts hinsichtlich der LwAnpG-Verfahren ändert.

Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben in ihren Ausführungsgesetzen keine abweichenden Regelungen zur Wertermittlung i.S.d. § 33 FlurbG getroffen. Hier gilt § 31 Abs. 1 FlurbG: „Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Sachverständigen...“ Diese Flurbereinigungsvorschrift lässt sich jedoch genauso auslegen wie in Sachsen und Brandenburg. Im Ergebnis verfügen alle neuen Bundesländer über denselben Handlungsrahmen, was letztlich auch im Sinne des für alle diese gleich geltenden LwAnpG ist.

Der Handlungsrahmen kurz zusammengefasst:

  • Im Regelfall muss ein landwirtschaftlicher Sachverständiger beigezogen werden.
  • Ausnahmsweise kann auf die Beiziehung verzichtet werden (z.B. einfache Fälle oder Behörde hat selbst geeignetes Personal).
  • Die Behörde kann den Sachverständigen frei wählen. Die Auswahl bspw. nach Qualifikation, Können etc. richtet sich nach den konkreten Verfahrenserfordernissen.
  • Die Art der Beiziehung ist einzelfallabhängig und kann reichen von einer kurzen gutachterlichen Stellungnahme bis hin zum Komplettgutachten.

22.06.2013
Marcel Ostwald