Restitutions- bzw. Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) sind insbesondere zu beachten, wenn die Abfindung kleiner als der gesetzliche Landanspruch gem. § 44 FlurbG ist. Dies ist der Fall, wenn ein Teilnehmer auf seine Abfindung gem. § 52 FlurbG verzichtet, Abfindungsvereinbarungen vorliegen oder notarielle Kaufverträge vollzogen werden. Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) darf in einem Flurbereinigungsverfahren nicht umgangen werden.

Ob Anträge auf vermögensrechtliche Rückgabeansprüche bestehen, kann die Flurbereinigungsbehörde selbständig prüfen oder bei der GVO-Genehmigungsbehörde nachfragen. Eine GVO-Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GVO kann nicht ausgestellt werden, weil kein Rechtsgeschäft i.S.v. § 2 Abs. 1 GVO vorliegt. Eine Stellungnahme der Behörde ist aber möglich, weil die Prüfung erforderlich ist, um keinen Umgehungstatbestand herbeizuführen. Die eigenständige Prüfung erfolgt:

  1. Beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) anhand einer Negativliste. In den dort aufgeführten Gemarkungen liegen keine offenen vermögensrechtlichen Ansprüche vor.
  2. Beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) anhand einer Abfrage. Die Abfrage ist jedoch nur notwendig, wenn Unternehmen oder landwirtschaftliche Betrieb betroffen sind.
  3. Beim Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) anhand einer Positivliste. In den dort aufgeführten Gemarkungen liegen offenen vermögensrechtlichen Ansprüche vor. Die Positivlisten können hier abgerufen werden.

 

Literatur/Urteile:

  • Diskussion im Rechtspflegerforum
  • Rn. 19 Abs. 4 zu § 68 FlurbG Wingerter/Mayer 9. Auflage
  • OLG Rostock vom 26.07.2005 (Az.: 7 W 27/05)
  • LG Rostock vom 15.11.2005 (Az.: 2 T 217/05)
  • BVerwG vom 25.04.2007 (Az.: 8 C 13/06)
  • OLG Rostock vom 11.07.2007 (Az.: 7 W 61/06)


Ivo Partschefeld
11.11.2014