Unstrittig ist die Tatsache, dass jedes Abfindungsgrundstücke am Flurbereinigungsverfahren eine wegemäßige Erschließung bekommen muss, weil jeder Flurbereinigungsteilnehmer darauf Anspruch hat. Dies kann durch Bodenordnung, Ausweisung von öffentl. Wegen oder dinglich gesicherte Wegerechte erfolgen. Insbesondere hinsichtlich der Festlegung zur Breite eines Wegerechtes gibt es keine klaren Regelungen und schwammige Rechtsbegriffe führen meist zu Unstimmigkeiten. Grundsätzlich muss die Erschließung die "ortsübliche Benutzung ermöglichen" (Rn. 60 zu § 44 Wingerter/Mayr) und die Breite "muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen" (Rn. 61 zu § 44 Wingerter/Mayr). Diese Vorgaben lehnen sich an die Regelung von § 30 Abs. 1 BauGB an. Da Wegerechte nur das letzte Mittel für eine ordentliche Erschließung gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG sein sollten, wird ein Wegerecht i.d.R. nur zugunsten von sehr wenigen Grundstücken begründet. Für die Festlegung der Breite muss also zwischen den Interessen der Begünstigten und Belasteten abgewogen werden.

 

 

Auszüge aus Gerichtsentscheidungen

Der BayVGH hat mit Urteil vom 17.02.2010 (Az.: 1 B 09.2123) entschieden, dass eine Fahrbahnbreite unter 2,50 m keine ausreichende Erschließung für ein landwirtschaftliches Anwesen ist. Die Zufahrt muss von Personenkraftwagen, kleineren Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen tatsächlich möglich sein.

Im Urteil des BayVGH vom 31.05.2011 (Az.: 8 B 10.1653) wird ausgeführt, dass "nach dem einschlägigen technischen Regelwerk (DIN 14090) Zufahrtswege für die Feuerwehr so zu gestalten, dass die lichte Breite mindestens 3 m beträgt". Hier wird auch auf § 32 Abs. 1 StVZO verwiesen, nachdem Personenkraftwagen ohne Spiegel bereits bis zu 2,50 m breit sein dürfen. Auch in diesem Urteil wird festgestellt, dass die Mindestfahrbahnbreite 2,50 m betragen muss. Hinzu kommen noch "Rand oder Seitenstreifen"

Der BayVGH erläutert im Urteil vom 07.04.2008 (13 A 07.1117) dass der Beschwerde beim BVerwG standhielt (08.04.2009 Az.: 9 B 55/08) folgendes: "Die Erschließung muss so beschaffen sein, dass die Benutzung der Abfindungsgrundstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Eine ausreichende Erschließung erfordert eine angemessene Wegebreite." Eine Kronenbreite von 4m für einen kurzen und übersichtlichen öffentl. gewidmeten Weg ist eine ausreichende Erschließung i.S.V. § 44 FlurbG

Das OVG MekPom schließt sich mit Urteil vom 24.02.2010 (Az.: 9 K 26/07) der Rechtsprechung an und formuliert weiter: "Zugänglich sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung." ... "Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist"

Weitere Gerichtsentscheidungen:

  • BVerwG vom 08.07.1968 (Az.: IV B 134.67)
  • BVerwG vom 20.03.1975 (Az.: V B 74.72)
  • BVerwG vom 30.09.1992 (Az.: 11 C 8/92)
  • BayVGH vom 31.07.2007 (Az.: 13 A 06.1737)
  • OVG RLP vom 19.12.2012 (Az.: 9 C 10741/12)

 

Fazit

Eine ausreichende rechtlich Erschließung ist erst dann vorhanden, wenn das Wegerecht mit einer Breite von mind. 3 m dinglich gesichert wird. Bei Kurven und Einfahrten ist eine Aufweitung festzulegen.

 

Begründung:

Diese dingliche Mindestbreite resultiert aus der Mindestfahrbahnbreite von 2,50 m + Seitenraum für Fahrzeugspiegel. Auch für Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (Bsp.: Beschädigung der Einfriedung) ist diese Mindestbreite notwendig und erforderlich. Innerhalb der geschlossenen Ortslage ist die Mindestbreite schon deshalb erforderlich, damit Schnee außerhalb der Fahrbahn nicht umständlich weit weg geräumt werden muss (Ablage am Wegesrand). Anderweitig wäre die jederzeitige Benutzung ohne besondere Schwierigkeiten nicht möglich.

 

Ausnahmen

In Einzelfällen kann die Mindestbreite begründet unterschritten werden, wenn z.B. unveränderliche bauliche Anlagen (Gebäude) keine andere Breite hergeben. Größere Wegbreiten werden im Einzelfall bei Öfteren Begegnungsverkehr notwendig. Dies kann bei größeren land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, langen Wegen oder/und bei Wegerechten mit vielen Begünstigten der Fall sein. Hier sind die Mindestvorgaben der RLW bzw. RAS heranzuziehen.

 

Ivo Partschefeld
14.10.2014