Neben dem Freiwilligen Landtausch ist dies das einzige Verfahren, dass die Flurbereinigungsbehörde einleiten muss, sofern ein Antrag gestellt wurde. Es sollte immer dann angeordnet werden, wenn die bodenordnerischen Effekte schnell greifen sollen und weitere Maßnahmen nicht notwendig sind.

Ziele des Verfahrens

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 91 FlurbG)
  • zum Ermöglichen notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 91 FlurbG)

Anordnungsvoraussetzungen

  • Antrag mehrerer Grundstückseigentümer oder der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 93 Abs. 1 FlurbG)
  • oder Antrag durch die Naturschutzbehörde und die Zusammenlegung ist im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer (§ 93 Abs. 1 FlurbG)
  • Anhörung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, landwirtschaftlichen Berufsvertretung und Gemeinde/ Gemeindeverband (§ 93 Abs. 2 FlurbG)
  • objektives Interesse der Beteiligten (§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 4 FlurbG)
  • Privatnützigkeit im Vordergrund

Wie erreiche ich, dass ein Verfahren angeordnet wird?

Zunächst besteht ein Anspruch auf Einleitung des Verfahrens. D.h. die Prüfung ob ein Zusammenlegungsverfahren rechtmäßig und zweckmäßig ist. Zur Einleitung gehört ebenfalls die Durchführung eines Anhörungstermines gem. § 93 Abs. 2 FlurbG. Erst danach entscheidet die Flurbereinigungsbehörde ob das Verfahren angeordnet wird. Der Flurbereinigungsbehörde wird es leichter fallen ein Zusammenlegungsverfahren anzuordnen, wenn

  • die Zahl der Antragsteller groß ist
  • die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die Gemeinde/der Gemeindeverband dem Antrag beitritt oder das Verfahren befürwortet
  • der Anhörungstermin positiv abläuft
  • die Antragsteller schon konkrete Vorschläge zu bodenordnerischen Maßnahmen unterbreiten können (Vereinbarungen können auch bereits vorgelegt werden)

Und wie beim Regelverfahren sollten auch hier wichtige Akteure und Persönlichkeiten gefunden werden, die ein solches Verfahren unterstützen.

Beispielvorlage für einen Antrag: AntragBZV.pdf

Wie kann ich erfolgreich ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren verhindern?

Sofern kein Antrag gestellt wurde, kann es auch nicht zur Einleitung und Anordnung kommen.

Liegen Anträge vor und befindet sich die Behörde bereits in der Einleitungsphase, so empiehlt sich der erste Weg zu den Antragstellern. Ziehen diese ihre Anträge zurück, wird die Behörde auch die Einleitung einstellen. Werden die Anträge aufrecht erhalten, so können folgende Punkte helfen, dass ein Zusammenlegungsverfahren nicht angeordnet wird:

  • die Mehrheit der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer spricht sich dagegen aus
  • gemeinsam mit der Flurbereinigungsbehörde prüfen, ob eine andere Verfahrensart (z.B. Freiwilliger Landtausch) den Antragstellern auch helfen könnte
  • Bei Antragstellung durch die Naturschutzbehörde, sollte mit dieser Behörde gesprochen werden, ob die Maßnahme tatsächlich notwendig (nicht nur zweckmäßig) ist und ob die Umsetzung auch ohne ein Zusammenlegungsverfahren erfolgen kann.

Beachte:

Die Flurbereinigungsbehörde kann jedoch zu dem Schluss kommen, dass ein Vereinfachtes- oder Regelflurbereinigungsverfahren in diesem Gebiet effektiver ist. Diese Verfahrensarten sind langwieriger und aufwendiger.

Fehlerhafte Anordnung

Wie auch beim Regelflurbereinigungsverfahren gilt auch hier: Ist das Verfahren angeordnet, kann nur mit Rechtsmitteln dagegen vorgegangen werden.

Materielle Fehler

Das Beschleunigte Zusammelegungsverfahren zielt allein auf die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ab. Sollen mit dem Verfahren weitergehende Ziele (Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung) erreicht werden, wäre die Anordnung fehlerhaft und angreifbar. Daneben kommen noch die weiteren möglichen materiallen Fehler in Betracht, die ich bereits im Artikel Regelflurbereinigung beschrieben habe.

Formelle Fehler

Hier verweise ich ebenfalls auf den Artikel Regelflurbereinigung mit folgenden Unterschieden:

  • statt eines Aufklärungstermines gibt es einen notwendigen Anhörungstermin gem. § 93 Abs. 2 FlurbG
  • die Träger öffentlicher Belange sind nicht anzuhören, sondern zu unterrichten gem. § 92 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 FlurbG. Die fehlende Unterrichtung könnte dazu führen, dass die Flurbereinigungsbehörde von Planungen oder Restriktionen keine Kenntnis erlangt und mit dieser Kenntnis möglicherweise ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nicht angeordnet werden könnte.

Anfechtung nach Bestandskraft

siehe Artikel Regelflurbereinigung