Insbesondere Flurbereinigungsteilnehmer die lediglich in der Ortslage ein Hausgrundstück besitzen, fragen nach, ob eine Neuordnung im bebauten Bereich mit dem Flurbereinigungsauftrag nach dem FlurbG in Einklang steht.

 

Die Flurstücke die im Flurbereinigungsbeschluss gem. § 4 FlurbG aufgeführt sind oder innerhalb einer parzellenscharfen Abgrenzung liegen, bilden das festgestellte Flurbereinigungsgebiet. Die Grundstückseigentümer dieser Flurstücke sind gem. § 10 Nr. 1 FlurbG die Teilnehmer des Verfahrens und bilden gem. § 16 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts).

§ 1 und 37 FlurbG beschreiben die Aufgaben und Ziele der Flurbereinigung. Neben der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ist die Förderung der allgemeinen Landeskultur und die Landentwicklung Hauptzwecke des Verfahrens. Die Förderung der allgemeinen Landeskultur umfasst Agrarstrukturverbesserungen und Landschaftspflege in ökonomischer und ökologischer Hinsicht. Landentwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen die dazu geeignet sind die Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes zu erhalten und zu verbessern. Ziel ist die dauerhafte Verbesserung der Lebensqualität außerhalb der städtischen Gebiete. Unter dem Begriff „ländlicher Grundbesitz" wird nicht nur der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz verstanden, sondern auch, aufgrund der zulässigen Maßnahmen gem. § 37 Abs. 1 FlurbG, Grundstücke die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die Ortslage gehört zum ländlichen Grundbesitz, wenn dieser nicht überwiegend städtisch geprägt ist. § 37 Abs. 1 FlurbG hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Ortslage zum Flurbereinigungsverfahren beizuziehen. Sobald bestandskräftig Ortslagengrundstücke oder andere Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftliche genutzt werden, zum Flurbereinigungsgebiet gehören, sind diese Grundstücke gem. § 37 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 1 FlurbG im privatnützigem Interesse der Beteiligten neu zu ordnen. Für weitere Informationen können die Kommentierung im Standardkommentar zum Flurbereinigungsgesetz (Wingerter/Mayr) insb. zu § 1 und 37 FlurbG herangezogen werden. Das BVerwG hat mehrfach die Beiziehung von Ortslagengrundstücken zum Verfahrensgebiet bestätigt, unter anderem in den Urteilen vom 25.10.1962 (Az.: I C 212.58); 05.05.1983 (Az.: 5 C 2/81) und 30.09.1992 (Az.: 11 C 1/92).

 

29.10.2015
Ivo Partschefeld