Ab und zu sieht man in landwirtschaftlichen Fahrzeugen Kinder, die alleine auf den Feldern und auf Feldwegen fahren. Auf öffentlichen Straßen darf gem. FeV mit Kraftfahrzeugen nur gefahren werden, wer eine Fahrerlaubnis besitzt. Das Führen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bedarf der Fahrerlaubnis der Klasse T (bis 40 km/h) oder L (bis 40 km/h) gem. § 6 Abs. 1 FeV. Diese Erlaubnis wird gem. § 10 FeV erst mit einem Mindestalter von 16 Jahren erteilt. Eine Befreiung vom Mindestalter bedarf gem. § 74 Abs. 2 FeV der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) kann zusätzlich gem. § 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV gefordert werden.

Feldwege gehören zum öffentlichen Verkehrsraum. Es ist eine Straftat gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, wenn ohne Fahrerlaubnis mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum gefahren wird. Auf Privatgrundstücken ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt. Fahrerlaubnisrechtlich ist es somit kein Problem Kinder auf dem Feld selber fahren zu lassen, wenn diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum gelangen. Diese Trennung ist aber tatsächlich schwer oder umständlich in der Praxis umzusetzen. Entsteht auf dem Privatgrundstück ein Schaden, wenn ein Kind ein Kraftfahrzeug führt, dann hilft die vermeintliche Freiheit auf dem Privatgrundstück niemanden. Einerseits greift kein Versicherungsschutz (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und/oder Fahrzeugversicherung) und andererseits wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein Verfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht eingeleitet werden.

Nicht umsonst hat der Gesetzgeber ein Mindestalter für die Benutzung von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Diese Schutzvorschrift dient einerseits dem Fahrzeugführer und andererseits Dritten und sollte in aller Interesse auch auf Privatgrundstücken befolgt werden.