Eine Gesamthandgemeinschaften ist entweder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine eheliche Gütergemeinschaft oder eine Erbengemeinschaft. Im Grundbuch tauchen mitunter andere Formulierungen für Rechtsverhältnisse auf. Beispielsweise das Rechtsverhältnis „zur gesamten Hand". Da das Gemeinschaftsverhältnis gem. § 47 GBO bei dinglichen Rechten im Grundbuch eingetragen werden soll, müssen solche falschen Rechtsverhältnis umgedeutet werden. Mit der Formulierung „zur gesamten Hand" wird eine Gesamthandgemeinschaft angedeutet und damit kann es sich hierbei nur um eine GbR handeln, weil eine ehel. Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft ausgeschlossen werden kann.

Mit dem Tod (§ 727 BGB) oder der Insolvenz (§ 728 BGB) eines Gesellschafters ist die GbR aufgelöst, sofern kein Gesellschaftervertrag mit rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel besteht. Bei einer Gemeinschaft „zur gesamten Hand", die im Grundbuch eingetragen ist, fehlt regelmäßig ein Gesellschaftervertrag. Damit kann relativ schnell nachgewiesen werden, dass die GbR aufgelöst ist, wenn der Nachweis bei nur einer Person durch Sterbeurkunde erbracht wurde. Kommt hinzu, dass für diesen verstorbenen Gesellschafter kein Nachlassvorgang anhängig ist, ist nicht nur für diesen Gesellschafter ein Vertreter gem. Art 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen, sondern für die gesamte GbR, denn Eigentümer ist die GbR und nicht die einzelnen Gesellschafter. Der Eigentümer ist i.S.v. Art 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB nicht festzustellen.

07.06.2017
Ivo Partschefeld