Beim sogenannten Vorausbau möchte die Teilnehmergemeinschaft/Flurbereinigungsbehörde Maßnahmen VOR dem Flurbereinigungsplan umsetzen (z.B. Weg bauen). Da üblicherweise durch eine Vorausbaumaßnahme auch Privatgrundstücke betroffen sind, bedarf es der Zustimmung des Eigentümers oder es erfolgt eine Besitzeinweisung nach § 36 FlurbG zugunsten der Teilnehmergemeinschaft. Bei Wegebaumaßnahmen soll meist unmittelbar nach der Baumaßnahme der Weg öffentlich gewidmet werden und in die Unterhaltungslast der Gemeinde überführt werden.

Neben der Zustimmung zum Bau der Wege, wird eine Zustimmung zur Widmung entsprechend dem Landesstraßenrecht benötigt (in Sachsen § 6 Abs. 3 SächsStrG). Als Widmungsvoraussetzung wird neben der Zustimmung des Eigentümers auch "... ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter ..." benannt. Hierbei sind lediglich Nießbrauchsberechtigte oder Erbbaurechtsinhaber gemeint. Eine Zustimmung von Inhabern von Wegerechten, Leitungsrechten wird i.d.R. nicht benötigt, denn durch die Baumaßnahme werden die Rechte regelmäßig nicht beeinträchtigt. Grundpfandrechteinhaber müssen grundsätzlich nicht um Zustimmung gebeten werden.

15.06.2017
Ivo Partschefeld