Gem. § 5 Mitteilungsverordnung (MV) hat die Flurbereinigungsbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Die Mitteilung ist gem. § 9 Abs. 1 MV an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht werden in § 7 MV beschrieben, insbesondere wenn Zahlungen unter 1.500 € pro Kalenderjahr erfolgen.

Was sind Ausgleichs- und Abfindungszahlungen entsprechend § 5 MV? Das FlurbG verwendet diese Begriffe nicht, stattdessen kann auf § 54 FlurbG, mit den dortigen Begriffen Geldabfindungen und Geldausgleiche, abgestellt werden. Dies wird dadurch bestätigt, dass die MV in Wingerter/Mayr unter Rn. 5a zu § 54 FlurbG behandelt wird.

Entsprechend § 54 Abs. 1 S. 2 FlurbG müssen die Kapitalbeträge festgesetzt werden. Eine Festsetzung kann nur über einen anfechtbarer Verwaltungsakt erfolgen. I.d.R. ist dies die Ausführungsanordnung, denn erst damit entstehen die Auszahlungsansprüche der Teilnehmer bzw. der Teilnehmergemeinschaft (vgl. auch Wingerter/Mayr Rn. 1 zu § 61 FlurbG). Entsprechend Kommentierung zählen auch Geldabfindungen gem. § 52 FlurbG darunter. In den überwiegenden Fällen erfolgt der Landverzicht zugunsten eines Dritten mit Vereinbarung eines Geldausgleiches. Dieser Betrag wird nicht nach § 54 FlurbG festgesetzt, denn die Entscheidung über die Höhe der Geldabfindung hat bürgerlich-rechtlichen Charakter (vgl. BGH vom 11.05.1989 Az.: III ZR 221/87) und unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Flurbereinigungsbehörde, denn ein vereinbarter Geldausgleich ist im Sinne der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit immer, im Sinne von § 54 FlurbG, angemessen.

Damit unterliegen Landverzichtserklärungen zugunsten Dritter oder der Teilnehmergemeinschaft nicht der Mitteilungsverordnung, wenn die Geldabfindung ohne Verwaltungsakt vereinbart wurde. Eine Mitteilung im Lichte der MV dürfte unschädlich sein, muss aber an das Finanzamt gehen, wo der Verzichtende seinen Wohnsitz hat und nicht in dessen Bezirk, wo das Grundstück liegt. Eine Mitteilung an das Finanzamt in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist nicht notwendig, selbst nicht in analoger Anwendung des § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Da der Landverzicht kein Erwerbsvorgang entsprechend § 1 GrEStG ist, ist für Berichtigung der Grundbücher auch das örtlich zuständige Finanzamt nicht zu informieren. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht erst bei der Surrogation. Zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Landverzichtserklärungen siehe hierzu auch:

http://www.flurbereinigung.org/index.php/abhandlungen/118-unbedenklichkeitsbescheinigung
http://www.flurbereinigung.org/index.php/19-schlagwoerter/69-Grunderwerbsteuer

 

23.06.2017
Ivo Partschefeld