Anspruch von Gläubigern auf hinterlegte Geldabfindungen aufgrund von Landverzichtserklärungen wenn die Auszahlung vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes vereinbart wurde

Lt. Rdnr. 5 zu § 53 FlurbG Seehusen/Schwede ergänzen die §§ 72 bis 78 FlurbG den Absatz 2. Somit muss die Geldabfindung gem. § 76 Abs. 1 FlurbG den Berechtigten bekannt geben und falls die Rechte strittig sind, gem. § 74 Nr. 2 FlurbG hinterlegt werden. Gem. § 75 Abs. 1 FlurbG kann dann jeder Hinterlegungsbeteiligte die Rechte vor Gericht geltend machen oder ein Verteilungsverfahren einleiten. Aber wieso erst "Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes ..."? Wenn mit den Worten die Surrogation gem. § 61 Satz 2 FlurbG gemeint ist, kommt unter Umständen ein Gläubiger so Jahr(zehnt)e nicht an sein Geld. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass bei einer Landverzichtserklärung, mit vereinbarter Geldabfindung (§ 53 Abs. 1 FlurbG) vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes, der neue Rechtszustand im Sinne des § 75 FlurbG eintritt, wenn das Verfügungsverbot eingetragen wurde. Somit ist nicht zwingend der Wortlaut "Eintritt des neuen Rechtszustandes" mit dem im § 61 Satz 2 FlurbG identisch.

Mit der Landverzichtserklärung erwirbt die TG oder Dritte die Landabfindung (= Anwartschaftsrecht). Das Recht der Landabfindung für beide Beteiligte hat sich geändert (= Zustandsänderung). Mit  Eintragung des Verfügungsverbotes wird der "Erwerber" zahlungspflichtig gegenüber der TG und die TG gegenüber dem Verzichtenden. Dies wäre die "kleine vorangestellte" Surrogation.

Rechtswissenschaftlich könnte meine Auslegung jedoch Probleme bereiten, weil u. a. § 62 Abs. 1 FlurbG den Eintritt des neuen Rechtszustandes mit Verweis auf § 61 Satz 2 FlurbG legaldefiniert. Wenn der Rechtsbegriff in der konkreten Konstellation jedoch so eng ausgelegt wird, würde § 53 Abs. 2 FlurbG mit § 75 FlurbG nicht in Einklang zu bringen sein. Ein Rechteinhaber hat keine Möglichkeiten den Verzicht zu verhindern, sondern nur Anspruch auf Wertersatz (Rdnr. 5 zu § 75 FlurbG Seehusen/Schwede). Da mit Eintragung des Verfügungsverbotes die dingliche Haftungsgrundlage dem Rechteinhaber teilweise entzogen wird und mit Hinterlegung wiederkehrende Nebenleistungen (Zinsen) nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 75 Abs. 2 Nr. 4 FlurbG), muss der Rechteinhaber zeitnah an den Wertersatz gelangen. Dies kann nicht erst nach der "großen" Surrogation erfolgen, weil Gläubiger so unverhältnismäßig benachteiligt werden. Wenn der Verzichtende und "Erwerber" Ansprüche haben, müssen auch nachgeordnete Rechteinhaber Ansprüche haben.

Fazit: Hinterlegungsbeteiligte können gem. § 75 FlurbG ihre Rechte an der hinterlegten Summe vor Gericht geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen, wenn das Verfügungsverbot zugunsten der TG oder eines Dritten eingetragen ist.

03.01.2013
Ivo Partschefeld