Ein Flurbereinigungsteilnehmer fragte mich letztens, ob die Beiträge gem. § 19 FlurbG von der Steuer abgesetzt werden können. Für mich war die Frage komplett neu und auf Anhieb habe ich im FlurbG-Kommentar, in Urteilen oder im Internet nichts gefunden. Daher folgende Gedanken niedergeschrieben:

Pachteinnahmen für ein Grundstück/Grundstücksteil können Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ESTG sein. Entscheidend ist die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH; siehe z.B.: BFH vom 30.09.1998, IX R 80/94). Von einer Absicht ist i.d.R. bei einem unbebautem Grundbesitz nicht auszugehen, denn der Einnahmeüberschuss muss über einen längeren Zeitraum (mind. 30 Jahre) betrachtet werden (Totalüberschuss notwendig) (BFH vom 25.03.2003, IX B 2/03). Nach der ständigen Rechtsprechung zu urteilen, sind üblicherweise Einnahmen aus Pachtverträgen, über landwirtschaftliche und unbebaute Grundstücke, keine Einkünfte im Sinne des ESTG und demnach können keine Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

 

Sofern bei der Vermietung und Verpachtung Einkünfte tatsächlich erzielt werden, zählen sie gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ESTG zu den Überschusseinkünften. Zur Ermittlung der Einkünfte werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen.

Die Legaldifinition für Werbungskosten lautet gem. § 9 Abs. 1 ESTG: "... sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen". Relativ klar wird in § 9 Abs. 1 Nr. 2 beschrieben, dass Werbungskosten auch "Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, ... , die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen" sind, jedoch einschränkend nur insoweit "... solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen ...". Als öffentliche Abgabe werden alle Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts an den Staat oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts abzuführen sind, bezeichnet. Dazu gehören Steuern, Gebühren und Beiträge. (vgl. http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/%D6ffentliche+Abgabe.html). Es dürfte somit unstrittig sein, dass der Flurbereinigungsbeitrag eine öffentliche Abgabe ist.

Von den Aufwendungen die als Werbungskosten angesetzt werden sollen, sind stets die Kosten für den Grund und Boden abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen, die nachträglich zu den Anschaffungskosten für Grund und Boden zu werten sind. Straßenaus- und Kanalanschlussbeiträge gehören nicht zu den Aufwendungen für Grund und Boden, sofern das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen unverändert bleibt und es sich um die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen handelt (vgl. BFH 02.05.1990, VIII R 198/85; BFH vom 01.04.2009, IX R 39/08). Erschließungskosten (jegliche Infrastruktur) gehören grundsätzlich zu den nachträglichen Kosten für Grund und Boden und sind keine Werbungskosten.

Der Flurbereinigungsbeitrag gem. § 19 FlurbG wird für den Eigenanteil der Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) gezahlt. Ausführungskosten sind nur dir für gemeinschaftliche Anlagen i.S.d. § 39 Abs. 1 erforderlichen Aufwendungen (Seehusen/Schwede 9. Auflage Rdnr. 1 zu § 105 FlurbG). Weder die gemeinschaftlichen Anlagen (auch Neubauten) noch die Bodenordnung mit ihrem Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG), ändern die Substanz oder das Wesen der Grundstücke. Somit kann der Flurbereinigungsbeitrag auch nicht zu den nachträglichen Kosten für Grund und Boden angesehen werden und müsste demnach zu den Werbungskosten zählen. Ein Vergleich mit der Grundsteuer, die als Werbungskosten ansetzbar ist, kann hier ebenfalls hilfreich sein. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen (http://de.wikipedia.org/wiki/Realsteuer). In gleicher Weise wird der Flurbereinigungsbeitrag ermittelt.

Fazit: Flurbereinigungsbeiträge sind m.E. Werbungskosten, die aber nur angesetzt werden können, wenn Einkünfte (nicht mit Einnahmen zu verwechseln) erzielt werden. Dies betrifft üblicherweise nur einen kleinen Teil von Vermietern/Verpächtern.

Inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Verpachtung/Vermietung bei der Steuer ansetzbar sind wurde hier nicht betrachtet.

01.07.2013

Ivo Partschefeld