Kraft Gesetz können zum 25.12.1993 für Energieanlagen bzw. zum 11.01.1995 für wasserwirtschaftliche Anlagen an Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entstanden sein. Der Umfang der Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem zum Stichtag 03.10.1990 genutztem Umfang. Auf Antrag des Versorgungsunternehmens wird, in Sachsen durch die Landesdirektion, das Entstehen der Dienstbarkeit bescheinigt.

Aus der Bescheinigung ergibt sich, welches Grundstück in welchem Umfang zu welchem Zweck mit der Dienstbarkeit belastet wurde (§ 9 Abs. 4 GBBerG). Der Inhalt regelt sich nach § 4 SachenR-DV. Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung hat keinen rechtsbegründeten Charakter (dies erfolgte mit dem Gesetz). Der Antrag auf Bescheinigung ist gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 GBBerG und § 7 SachenR-DV öffentlich bekannt zu machen. Auf das Widerspruchsrecht und -frist ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach Fristablauf wird vom Grundbuchamt die Dienstbarkeit eingetragen, liegt ein Widerspruch vor so wird in das Grundbuch ein Widerspruch zugunstend es Versorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GBBergG) eingetragen. Erst dann hat das Versorgungsunternehmen einen einklagbaren Anspruch gegen den Grundstückseigentümer gem. § 894 BGB auf Eintragung der Dienstbarkeit. Hat der Grundstückseigentümer keinen Widerspruch eingelegt, so kann er ebenfalls auf dem Rechtswege gem. § 894 die Löschung des Rechts einklagen (z.B. wenn sich herausstellt, dass keine Dienstbarkeit zum Stcihtag entstanden ist). Gem. § 9 Abs. 3 GBBerG hat das Versorgungsunternehmen einen Ausgleich zu zahlen. Bis Ende 2010 musste das Versorgungsunternehmen die erste Hälfte erst nach Eintragung der Dienstbarkeit und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer zahlen. Mind. die zweite Hälfte ist seit 01.01.2011 fällig ohne konkrete Aufforderung des Grundstückseigentümers. Sofern das Versorgungsunternehmen noch nicht gezahlt hat, befindet es sich im Verzug.

08.07.2013
Ivo Partschefeld

Weiterführende Informationen:
http://www.goerg.de/de/aktuelles/legal_updates/leitungs_und_anlagenrechte_aufgrund_9_grundbuchbereinigungsgesetz_ggberg.2044.html
http://www.lbgr.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.151054.de
http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/service/grundbuchbereinigung/