Ein Flurbereinigungsteilnehmer fragte mich letztens, ob die Beiträge gem. § 19 FlurbG von der Steuer abgesetzt werden können. Für mich war die Frage komplett neu und auf Anhieb habe ich im FlurbG-Kommentar, in Urteilen oder im Internet nichts gefunden. Daher folgende Gedanken niedergeschrieben:
Pachteinnahmen für ein Grundstück/Grundstücksteil können Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ESTG sein. Entscheidend ist die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH; siehe z.B.: BFH vom 30.09.1998, IX R 80/94). Von einer Absicht ist i.d.R. bei einem unbebautem Grundbesitz nicht auszugehen, denn der Einnahmeüberschuss muss über einen längeren Zeitraum (mind. 30 Jahre) betrachtet werden (Totalüberschuss notwendig) (BFH vom 25.03.2003, IX B 2/03). Nach der ständigen Rechtsprechung zu urteilen, sind üblicherweise Einnahmen aus Pachtverträgen, über landwirtschaftliche und unbebaute Grundstücke, keine Einkünfte im Sinne des ESTG und demnach können keine Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.