Die Rechtssprechung des BVerwG hat grundlegend entschieden, wann eine Freistellung von Beiträgen (Land und Kosten) ausnahmsweise erfolgen kann. Trotz der richterlichen Entscheidungen gibt es laut Hoecht Zweifelsfragen, die er in dieser Abhandlung beschreibt. Meine eigene stichpunktartige Kurzzusammenfassung (unerlässlich bleibt das Lesen der gesamten Abhandlung) der wichtigsten Aussagen finden Sie unten.
I. Rechtsgrundlage und Judikatur
- Allgemeine Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben zu Landaufbringung (§ 47 FlurbG), Beitrag (§ 19 FlurbG), Befreiung (§§ 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG), Beitragsheranziehung von Nebenbeteiligten (§ 106 FlurbG)
- Zusammenfassung des BVerwG Urteil über die Voraussetzungen das ein Landabzug gerechtferigt ist und wann eine Befreiung in Betracht kommt.
- Nutzen der Flurbereinigung = Zunahme der Produktivität der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- lt. BVerwG Flächenabzug für öffentl. Anlagen ist keine Enteignung sondern Plangewinnausgleich
- Beitragsbefreiung wenn Teilnehmer keinen oder geringen Vorteil aus der Flurbereinigung ziehen. Abzustellen ist auf vergleichbare Betriebe/Teilnehmer
- fehlt bei Maßnahmen der agrarstrukturelle Erfolgt, fehlt der Vorteil für den Teilnehmer
II. Vorteilsbegriff
- Produktivitätssteigerung durch Straßen-, Wege und Gewässerbau, bodenschützende- und bodenverbessernde Maßnahmen und optimale Zusammenlegung
- Arbeitszeitminimierung, Arbeitskrafteinsparung, Kraftstoffreduzierung, Maschinenschonung (Steigerung der Betriebsdauer), Erhöhung und Erzielung von Nebeneinkünften, Steigerung außerbetrieblicher Einnahmequellen
- bessere Flächennutzung
- Ertragssteigerung
- Dorferneuerungsmaßnahmen bringen ebenfalls agrarstruktuelle Verbesserungen (z.B. aufgrund besserer Zimmervermietungschancen)
- Flurbereinigungsmaßnahmen müssen allgemeine Wertsteigerung (nicht zwingend Verkehrswert) zur Folge haben
- fremdnützige Ziele können ebenfalls Vorteile bringen
- Erläuterungen anhand der Verfahrensarten welche Aufgabe diese haben und welche Ziele verfolgt werden
- Beiträge für Aufwendungen dürfen den Teilnehmern zur Last fallen, wenn die Aufwendungen in ihrem Interesse (Verbesserung der Agrarstruktur) sind
- Vorteile für Teilnehmer von Haus- und Hofflächen sowie Gewerbebetriebe sieht der Autor kaum welche, wenn keine Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden
III. Vorteilsermittlung
- Pflicht zur Erbringung von Land-, Sach- und Geldbeiträgen
- Betrieben von geringer Größe und besonderer Struktur sollten besonders berücksichtigt werden, ob eine teilweise Beitragsbefreiung in Frage kommt
- Das Ausbleiben von Vorteilen rechtfertigt noch keine Beitragsbefreiung
- Abstellung auf den Nutzen insgesamt
- Erträge vor und nach der Flurbereinigung ermitteln
- Beispiele für Verfahrensvorteile von Teilnehmern ohne land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- Flurbereinigungsplan muss Aufschluß über Beitragsbefreiung geben
- Es kommt nicht auf den Grad der Vorteile an
IV. Rechtsweg
- Empfehlung: Sachverständiger soll berechnen, dass keine oder extrem niedrige Vorteile vorliegen
- Behörde soll im Einzelfall aufklären (auf Nachfrage), welchen Vorteil der Teilnehmer hat