In diesem Beitrag werde ich in unregelmäßigen Abständen kurz und stichpunktartig Urteile und Entscheidungen zusammenfassen. Sortiert nach dem Datum, wobei die neusten Entscheidungen oben stehen. Sofern (amtliche) Leitsätze vorhanden sind, stehen diese unmittelbar an erster Stelle. Die anschließenden stichpunktartigen Sätze dienen der Orientierung. Orientierungssätze anderer Autoren, die das Urteil zusammenfassen, kann ich nicht veröffentlichen, weil Orientierungssätze dem Urheberrecht unterliegen. Sollte unbeabsichtigt ein Plagiat vorliegen, so informieren Sie mich bitte! Meine "Orientierungssätze" stelle ich als freie Texte ohne Ansprüche an Nutzer zur Verfügung.
SächsOVG vom 22.07.2016 (Az.: 7 C 5/15.F)
Entscheidung aufgrund Zurückweisung durch das BVerwG (Urteil vom 10.12.2014 Az.: 9 C 11.13)
- Ein unvermeidbare Minderausweisung, als Ausnahmeregelung, kommt nicht in betracht, wenn mit vertretbaren Aufwand eine andere Entscheidung möglich ist (Rn. 31)
- einer Landabfindung steht entgegen, wenn objektiv kein Ersatzland zur Verfügung steht (Rn. 33)
- eine Erschließung muss zweckmäßig sein (Rn. 40)
OVG NRW vom 05.07.2016 (Az.: 9a D 58/15.G)
Die Flurbereinigungsbehörde muss bei der Verfahrensabgrenzung den erklärten Zwecken der beabsichtigten Flurbereinigung ermessensgerecht Rechnung tragen. Das ist nicht der Fall, wenn die Flurbereinigungsbehörde Flächen, auf die sich die Verfahrensziele beziehen, durch eine zu enge Grenzziehung zu einem zu frühen Zeitpunkt außer Betracht lässt und somit objektiv nahe liegende Gestaltungsoptionen vergibt.
- Zur Landentwicklung "... gehören alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wohn-, Wirtschafts- und Erholungsfunktion des ländlichen Raumes zu erhalten und zu fördern und damit schlechthin die Lebensverhältnisse auf dem Lande zu verbessern"
- ein Verfahren muss in erster Linie privatnützigen Zwecken dienen
- Beispiele für Voraussetzungszwecke: Flächenstruktur verbessern, unwirtschaftliche Restflächen beseitigen, Neuregelung der Erschließung, Regelung der rechtlichen und tatsächlichen Erschließung für Erholungsschwerpunkte, Schaffung eines neuzeitlichen Wegesystem, Verbesserung von Forstwegen, Grundstücke arrondieren, eindeutige Grenzen hergestellen, rechtliche Verhältnisse ordnen, Konflikte zwischen Holzwirtschaft und Tourismus lösen
- Verbesserung der forstlichen Erschließung
- Wenn Kataster nicht mit den örtlichen Wegeführung übereinstimmt ist die Neuordnung privatnützig
- auch das noch vorhandene Urkatasters wird als Missstand angesehen
- Auch wenn die Mehrheit der Grundstückseigentümer das Verfahren ablehnt kann es im Interesse der Beteiligten sein. Entscheidend ist das wohlverstandene Interesse der Beteiligten und nicht die subjektive Meinung
- Das objektive Interesse liegt vor wenn "der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt werden kann"
- Die Gebietsabgrenzung hat so zu erfolgen, dass möglichst vollkommen der Flurbereinigungszweck erreicht wird
- eine zu enge Grenzziehung mit einem möglichen höheren Flächenabzug kann zur erfolgreichen Anfechtung der Anordnung führen, wegen Ermessensfehlgebrauch
OVG Berlin-Brandenburg vom 18.05.2016 (Az.: OVG 11 L 23.14)
- Nutzt die Flurbereinigungsbehörde einen verwaltungshelfer mit Beleihung für hoheitliche Aufgaben, ist bei Streitigkeiten zwischen Behörde und Beliehenem der Verwaltungsrechtsweg anzuwenden. Weil es sich um Streitigkeit nach § 140 FlurbG handelt ist der Flurbereinigungssenat zuständig
SächsOVG vom 15.04.2016 (Az.: 7 C 13/14.F)
- Eine flurbereinigungsrechtliche Teilnehmergemeinschaft kann Adressat eines Bescheides über den Rückbau einer Kreuzung sein. (Rn.26)
- § 17 Abs 1 S 2 FlurbG ist als Ermächtigungsgrundlage für die Flurbereinigungsbehörde für all die Fälle zu verstehen, in denen die Teilnehmergemeinschaft sich nicht im Einklang mit den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes verhält. Dies schließt den Fall mit ein, dass gemeinschaftliche Anlagen in nicht genehmigungskonformer Weise durch die Teilnehmergemeinschaft errichtet werden.(Rn.29)
- Zuständigkeit für die gemeinschaftlichen Aufgaben verbleibt bei der Teilnehmergemeinschaft trotz Zusammenschluss in einem Verband (Rn. 24)
- Verband wird nicht Bauherr. Auslegung der Verbandssatzung: Allein die Durchführung obliegt dem Verband, ohne dass der Verband Verpflichtender aus der Plangenehmigung/Planfeststellung wird. (Rn. 27)
- Verband ist lediglich Auftragnehmer der Teilnehmergemeinschaft (Rn. 27)
- nicht genehmigungskonforme Herstellung ist formell illegal und auch materiell rechtswidrig (Rn. 30)
OVG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2016 (Az.: OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15)
- Als zur Neuordnungsmasse gehörendes, „untergehendes Grundstück“ kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen sein. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des KAG kann erst nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens bestimmt werden.
OVG Sachsen-Anhalt vom 23.03.2016 (Az.: 8 K 2/14)
- Soweit ein Verwaltungsakt existent geworden ist und der Widerspruchsführer auf andere Weise sichere Kenntnis von dessen Ergehen erlangt hat, kann er hiergegen Widerspruch einlegen, selbst wenn die Widerspruchsfrist ihm gegenüber noch nicht zu laufen begonnen hat.(Rn.22)
- Die Befugnis zur Beantragung eines Bodenordnungsverfahrens liegt vor, wenn der Antragsteller nach § 56 Abs. 2 LwAnpG Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens ist und in seiner Person einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliegt.(Rn.28)
- Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wegen der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft oder des Ausscheidens aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft setzt voraus, dass der Grund für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens in einem sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht.(Rn.33)
- Das Verfahren muss der Beseitigung von Hemmnissen dienen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben.(Rn.36)
- Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind. (Rn.36)
- Die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens begegnet auch mehr als 20 Jahre nach einem Antrag jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bislang unverändert sind.(Rn.38)
- Nicht entschieden wurde, ob eine öffentliche Bekanntmachung ohne Begründung den Erfordernissen des § 110 FlurbG genügt (Rn. 25)
- Behördensicht ist für die Begründung maßgebend, entscheidend ist, dass sie verständlich und nachvollziehbar ist (Rn. 25)
- Anordnung auch ohne vorangegangenem Freiwilligen Landtausch möglich, wenn absehbar kein Erfolg zu erwarten ist. Anhaltspunkte sind die Verfahrensgröße, die beteiligten Grundstücke und Teilnehmer (Rn. 27)
- Antragsbefugt sind ausscheidende Mitglieder einer LPG oder eingetragenen Genossenschaft; Personen, die eine einzelbäuerliche Wirtschaft bilden, in den Fällen des Auseinanderfallens von Gebäude- und Grundstückseigentum i.S.d. § 64 LwAnpG der Eigentümer des Gebäudes oder der Eigentümer des Grundstücks sowie Eigentümer von genossenschaftlich genutzten Flächen, die diese gekündigt haben und anderweitig verpachten wollen (§ 53 Abs. 2 LwAnpG) (Rn. 28 bis 32).
- LwAnpG verfolgt keine umfassende Neugestaltung (Rn. 35)
- Rn. 36: Die einzelnen Fallgruppen des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG haben gemeinsam, dass es bei ihnen um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (..). Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wegen der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft oder des Ausscheidens aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft setzt danach voraus, dass der Grund für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens in einem sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht. Das Verfahren muss der Beseitigung von Hemmnissen dienen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben (...). Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (...). Nach diesen Grundsätzen liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG hier vor. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 14.04.2014 umfangreich dargelegt, dass die Rückgabe der in die LPG eingebrachten Grundstücke in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, da diese zu größeren Schlägen zusammengelegt worden und heute in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar und durch die ursprünglichen Erschließungswege nicht mehr erreichbar seien. Zudem seien zahlreiche Flurstücke durch umfangreiche Meliorationsmaßnahmen zerschnitten worden, so dass auch insoweit eine Rückgabe der ursprünglich eingebrachten Flurstücke erschwert bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei. Als Beispiel hat der Beklagte auf das Flurstück ... hingewiesen. Das Grundstück sei vor der Kollektivierung durch einen Stichweg erschlossen gewesen, der südlich des Flurstücks verlief. Dieser Weg sei von der früheren LPG beseitigt worden, so dass ein größerer Schlag entstanden sei. Der Weg sei daher in der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus hat der Beklagte die Entwicklung der Feldmark der Gemeinde S-Stadt beschrieben, die aus den Fluren ... der Gemarkung H-Stadt bestehe. Die Grenze zu den Nachbargemeinden hätten ursprünglich 3 Gräben gebildet. Einer dieser Gräben sei ohne grundbuchliche Absicherung durch die LPG begradigt und verrohrt worden. Anschließend sei der Graben zugeschoben worden, wodurch die natürliche Grenze beseitigt worden sei. Sodann seien größere landwirtschaftliche Schläge gebildet worden, die über die Gemarkungsgrenzen hinausreichten, so dass sich der ehemalige Graben inmitten der Ackerlandschaft befunden habe. Die beiden übrigen Gräben seien zwar in der Natur noch vorhanden, aber bereits in den 70er Jahren begradigt worden, ohne dass dies grundbuchmäßig nachgezeichnet worden sei. Hierdurch habe ein Teil der angrenzenden Landeigentümer faktisch Flächen hinzugewonnen, ein anderer Teil habe Flächen abgeben müssen. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht.
- Verfahrensgebietsabgrenzung dass der Neuordnungsauftrag erfüllt ist und ein größtmöglicher Erfolg möglich ist (Rn. 38)
- für die Anordnung eines LwAnpG Verfahrens spielt der Zeitraum zum Antrag bzw. der Umwandlung der LPG keine Rolle, entscheiden ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse unverändert sind (Rn.38)
OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 (Az.: 9 C 11007/15)
- Ob die Änderung des Flurbereinigungsgebiets geringfügig ist im Sinne von § 8 Abs. 1 FlurbG, richtet sich nach deren Umfang und der Beachtung des festgelegten Zwecks des Verfahrens.
- Es dient dem festgelegten Zweck der Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen, wenn ein Teilnehmer die Hinzuziehung seiner Eigentumsflächen zwecks Zusammenlegung für sein Rohstoffabbauunternehmen erstrebt.
- Der Teilnehmer einer Flurbereinigung hat einen Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung des Flurbereinigungsgebiets.
- Die Änderung des Verfahrensgebietes gem. § 8 FlurbG liegt im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung können folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- Fortschritt des Verfahrens
- Arbeits- und Finanzplanung
- Einstellung der voraussichtlich Beteiligten
- Zweck des Verfahrens
- Ein Flurbereinigungsverfahren unterliegt dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 FlurbG)
- Ob eine geringfügige Änderung vorliegt, hat sich am Sinn des § 8 FlurbG zu orientieren.
- Erweiterungsgebiet darf nur geringen Umfang im Verhältnis zum angeordneten Flurbereinigungsgebiet einnehmen.
- Arrondierung ist privatnützig und immer gesetzliche Pflicht (§ 44 Abs. 3 S. 1 FlurbG) zur Umsetzung im Flurbereinigungsgebiet.
- Mögliche Verbesserungen/Arrondierungen der Abfindung begründen eine Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes.
- Verwaltungsvorschriften bzw. Weisungen sind ermessenslenkend, aber nicht ermessensbindend.
- Möglichkeit an den Vorteilen einer Flurbereinigung teilzuhaben ist Recht eines möglichen Beteiligten.
HessVGH vom 23.02.2016 (Az.: 2 C 159/15.N)
- Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis dafür anzuerkennen, auch eine Satzung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, die zur Heilung eventueller formeller Fehler durch eine neue Satzung über den gleichen Gegenstand ersetzt worden ist.
- Die gerichtliche Kontrolle einer Abwägung auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG findet statt in entsprechender Anwendung der Grundsätze aus dem Bauplanungsrecht zur eingeschränkten Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern.
- Bei der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsposition des Teilnehmers an der Flurbereinigung weiter reicht als die Rechtsposition des Anliegers nach dem Wegerecht. Dem Teilnehmer an der Flurbereinigung kommt eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14).
- Satzung nach § 58 Abs. 4 S. 1 FlurbG unterliegt der Normenkontrolle
- Zweck der Satzungen sind, die Nachhaltigkeit von Flurbereinigungsverfahren zu verschaffen
- spätere Normen verdrängen frühere Normen
- Unwirksamkeit einer Norm, verdrängt die ältere Norm nicht
- begünstigte Festsetzungen im Flurbereinigungsplan können nicht ohne weiteres durch neue Satzungen geändert werden
- gemeinschaftliche Anlage verleihen den Flurbereinigungsteilnehmern eigentumsrechtliche Positione
- öffentl. gewidmete Wege in der Flurbereinigung unterliegen dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime
OVG Lüneburg vom 16.02.2016 (Az.: 15 KF 32/11)
- Zur fehlenden Wertgleichheit einer Abfindung nach § 44 Abs. 4 FlurbG, weil die Abfindungsflächen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Beibehaltung der zum maßgeblichen Stichtag bestehenden Betriebsstruktur nicht gewährleisten (hier: nicht vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten als Grünland für die Beweidung mit Milchvieh).
- Stehen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Flurbereinigungsgerichts mehrere Abfindungsvarianten zur Verfügung, um den Kläger wertgleich abzufinden, und wären je nach der Gestaltung der Abfindung unterschiedliche Teilnehmer von einer Änderung ihrer Abfindung betroffen, kann das Gericht von der Befugnis nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch machen und die Entscheidung über eine der in Betracht kommenden Abfindungsvarianten der Flurbereinigungsbehörde auferlegen
- ermittelten Grundstückswerte bilden nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung
- weitere Faktoren der Wertgleichheit gem. § 44 FlurbG sind: Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder der Ortslage
- die Abfindung muss ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest in dem bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen
- Abfindungverlangen mit bestimmten Grundstücken oder bestimmten Lage ist nicht möglich
BayVGH vom 04.02.2016 (Az.: 13 A 14.2728)
- Ein Fischereirecht als privates dingliches Nutzungsrecht stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die als Eigentum anzusehen ist. Dieses Recht geht auf die in der örtlichen Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über und ist im Fortführungsnachweis als Bestandteil des Flurbereinigungsplans deklaratorisch zu beschreiben.
- Solange nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erbracht ist, ist für das Flurbereinigungsverfahren der Eintrag im Grundbuch maßgeblich. Weitergehende Ermittlungen zu streitigen Eigentumsverhältnissen oder dem Umfang des Fischereirechts sind nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde.
- Inhaber eines Fischereirechts ist Nebenbeteiligter
- maßgebend ist der Grundbucheintrag gem. § 12 FlurbG, auch wenn sie streitig sind
BayVGH vom 04.02.2016 (Az.: 13 A 15.438)
- Bezüglich der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für die Ermittlung der Beteiligten maßgebenden Eintragungen im Grundbuch gilt die Vermutung des § 891 BGB.(Rn.16)
- Für den Verlauf der Grundstücksgrenzen ist nach § 30 FlurbG die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. (Rn.16)
- Veränderungsnachweis ist Bestandteil des Liegenschaftskataster
- Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 2 der GBO
- Die Widerlegung der Vermutung, dass der Grundbuchbestand falsch ist, ist nur durch den vollen Beweis des Gegenteils möglich (Rn. 16)
- Ausweisung von Wegen als Fußweg, wenn er im Plan nach § 41 FlurbG asgewiesen ist, steht im Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörde (Rn. 17)
OVG Lüneburg vom 15.01.2016 (Az.: 15 MF 21/15)
Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 3 FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.
- Zwingende Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG ist die Ersatzpflanzung gem § 34 Abs. 3 FlurbG
SächsOVG vom 06.01.2016 (Az.: 7 B 347/15.F)
- sofortige Vollziehung bedarf gesonderter schriftlicher Begründung
- Gebäudebewertung in LwAnpG Verfahren ist zweckmäßig, weil eine Gebäudezuordnung an den Bodeneigentümer möglich ist
- Gebäudeeigentümer muss Adressen der Mieter und Pächter der Flurbereinigungsbehörde übergeben
- Bodenordnungsverfahren ist dreistufig (Anordnung, Wertermittlung, Bodenordnungsplan)
- geringe Restnutzungsdauer führt zur Erhöhung des Bodenwertes
- Betretungsrecht von Gebäude und Boden gem. § 35 FlurbG
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