BVerwG vom 21.12.2015 (Az.: 9 B 45/15)

  1. Im Rahmen der Bodenwertbestimmung nach § 68 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 64, 53 ff. LwAnpG sinngemäß anzuwenden ist, kommt es bei einem tatsächlich bebauten Grundstück auf die konkrete Nutzung nicht an; unabhängig davon ist grundsätzlich vom hälftigen Grundstückswert auszugehen. (Rn.10)
  2. Im Bodenordnungsverfahren richtet sich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes. Maßgebend für die Bemessung der Landabfindung ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG), hilfsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht. Eine unanfechtbare Wertfestsetzung ist der Ermittlung des Abfindungsanspruchs regelmäßig zu Grunde zu legen. (Rn.15)
  3. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG gilt gemäß der Verweisung in § 63 Abs. 2 LwAnpG auch imBodenordnungsverfahren. Sie wird nicht durch § 61a LwAnpG verdrängt. (Rn.12)
  • VerkFlBerG ist in Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren anzuwenden. (Rn. 9)
  • unbesehen der konkreten Nutzung ist vom hälftogen Grundstückswert auszugehen (Rn. 10)
  • Entscheidend ist die Grundstücksbebauung, denn nur bei Bebauung rechtfertigt sich die Halbteilung. Das ergibt sich auch aus § 70 SachenRBerG, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt. Danach ist ein ungeteilter Bodenwert Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Das Gesetz definiert im Einzelnen, wann eine Nutzungsänderung vorliegt.  (Rn. 10)
  • Der Zeitpunkt für die Bestimmung der Wertverhältnisse richtet sich nach den Regelungen des FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). (Rn. 14 und 15)
  • Dieser Abschichtungseffekt bestandskräftiger Teilentscheidungen bringt es mit sich, dass die Ergebnisse der auf den Feststellungszeitpunkt bezogenen Wertermittlung - nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - der Abfindung zu Grunde zu legen sind. (Rn. 16)
  • die ermittelten Werte gem. §§ 27 ff FlurbG bestimmen nicht ausschließlich, dass die Abfindung wertgleich ist. Wertänderungen nach Abschlzss der Wertfeststellung sind zu berücksichtigen.

 

BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14)

  1. § 131 Abs. 3 BauGB erfordert nicht zwingend die Festsetzung eines Artzuschlags für tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300).
  2. Die Rechtswirksamkeit und die Änderung von Festsetzungen in Umlegungsplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes beurteilen sich nach dem bisherigen Recht sowie dem dieses ablösenden Landesrecht. Derartiges ablösendes Landesrecht kann insbesondere dann, wenn das frühere Recht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben enthält, auch das Landesverwaltungsverfahrensrecht sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104). (Rn.29)
  • Eine Überplanung von Wirtschaftswegen, die dem umlegungsrechtlichen/flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegen, für einen geplanten künftigen öffentlichen Verkehr, bedürfen einer Aufhebung bzw. Änderung dieses Sonderregimes. Die Kommune ist dafür nicht verantwortlich, stattdessen die Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde. (siehe Rn. 35)
  • Eine Aufhebung bzw. Änderung als Hoheitsakt bedarf der ordnungsgemäßen Form (persönlich oder öffentlich bekannt gemacht) (siehe R. 32)
  • Flurbereinigungsteilnehmer können im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes darauf vertrauen, dass die Vorteile der Umlegung/Flurbereinigung ewig fortwähren (Nachhaltigkeit der Flurbereinigung)

 

OVG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2015 (Az.: OVG 70 A 3.14)

  • für die vorläufige Besitzeinweisung muss der endgültige NAchweis für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen
  • die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG sind bei der vorläufigen Besitzeinweisung nur von Belang, wenn es grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht
  • kein Raum zur umfassenden Prüfung auf Abfindungsmängel.


VG Göttingen vom 03.11.2015 (Az.: 2 A 16/14)

Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 5 Satz 1 DGrünErhV ND ist eng auszulegen. Auf diese Vorschrift können sich lediglich mittelbar Begünstigte einer vorläufigen Besitzeinweisung nach Flurneuordnungsrecht nicht berufen.

 

OVG Sachen-Anhalt vom 28.10.2015 (Az.: 8 K 10/13)

1. Bei öffentlichen Bekanntmachungen von im Flurbereinigungsverfahren erlassenen Verwaltungsakten im Amtsblatt der Gemeinde auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde handelt es sich um Amtshilfe im Sinne des § 135 Abs. 1 FlurbG.
2. Insoweit hat die Gemeinde gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 FlurbG einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

 

OVG Lüneburg vom 21.10.2015 (Az.: 15 MF 13/15)

Zu den Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren hinsichtlich eines Gemüseanbaubetriebes, dessen Einlageflächen teilweise für das Unternehmen in Anspruch genommen worden sind.

  • Für die Begründung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung genügt, dass sie im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beteiligten ist. Ziel ist die vorzeitige Bewirtschaftung der neuen Grundstücke (Rn. 10)
  • Formelle Erfordernis der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Erlass de zuständigen Flurbereinigungsbehörde, dass die neue Feldeinteilung bekanntgegeben und die vorläufigen Besitzeinweisung öffentlich bekannt gegeben wurde. (Rn. 14)
  • keine Mindestfrist zwischen Bekanntmachung und Besitzübergang (Rn. 15)
  • Materiell-Rechtliche Erfordernis der vorläufigen Besitzeinweisung sind, wenn die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen sind, der endgültige Nachweise für Flächen und Wert vorliegt und das Verhältnis der Abfindung feststeht (Rn. 17)
  • offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung oder unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs kann zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung führen (Rn. 18)
  • kein Anspruch auf wertgleiche Abfindung in einem auf wertgleiche Abfindung (Rn. 18)
  • "Ein hierauf bezogener unzumutbarer Eingriff in die Struktur des Betriebes liegt nur dann vor, wenn der bisherige Betrieb in seinen Kernbereichen nicht mehr fortgeführt werden kann und deshalb der Betriebsinhaber gezwungen wäre, den bisher bestimmenden landwirtschaftlichen Produktionsbereich aufzugeben und gegebenenfalls einen anderen Produktionsbereich auszubauen oder neu aufzubauen." (Rn. 22)
  • vorübergehende Unterschiede zwischen Wert der alten und neuen Grundstücke und andere vorübergehende Nachteile (Bewirtschaftungserschwernissen) stellen keinen unzumutbaren Eingriff dar (Rn. 22)


OVG Lüneburg vom 20.10.2015 (Az.: 15 KF 24/13)

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses - hier: Einleitungsbeschluss in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren - ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung.(Rn.32)
  2. Einwendungen gegen die Planfeststellung hat nicht die Flurbereinigungsbehörde, sondern haben gegebenenfalls die Gerichte im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen. (Rn.48)
  3. Selbst wenn im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Einleitungsbeschlusses die Prüfung über die Zulässigkeit der Enteignung eine Evidenzprüfung durch die Flurbereinigungsbehörde bzw. durch das Flurbereinigungsgericht erforderte, wäre eine Enteignung nur dann unzulässig, wenn die eingeleitete Planfeststellung offenkundig wegen tatsächlicher oder rechtlicher unausräumbarer Hindernisse nicht realisierbar wäre. Die Realisierbarkeit bezieht sich auf das konkrete Unternehmen.(Rn.49)
  4. Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.(Rn.62)
  • Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen würden, und der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln, vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Die Unternehmensflurbereinigung kann nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG bereits dann angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. (Rn. 33)
  • ab 5ha enteignungsrechlicher Landbedarf = großer Umfang gem. § 87 Abs. 1 FlurG (Rn. 51)
  • Einvernehmen mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gem. § 87 Abs. 1 S. 2 FlurbG ist nicht notwendig, wenn es zu keinem Landabzug kommt (wegen Flächenbereitstellung des Unternehmensträger) (Rn. 54)


OVG Lüneburg vom 18.08.2015 (Az.: 15 KF 1/14)

  1. Auch in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren bedarf es grundsätzlich einer Wertermittlung.(Rn.25)
  2. Zu den Voraussetzungen für die Höherbewertung einer Fläche - als begünstigtes Agrarland - im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage.(Rn.38)
  • Flächenmaßstab anstelle Wertermittlung ist unzulässig (Rn. 27)
  • nur das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren lässt eine Wertermittlung in einfacher Weise zu
  • Für Windkraftanlagen geeignete Grundstücke sind nicht höher zu bewerten als ihr Nutzwert gem. § 28 FlurbG (Rn. 37)
  • nur begünstigtes Agrarland kann höher bewertet werden (Rn. 38)
  • Im Übrigen kommt es für die Wertermittlung insoweit ohnehin auf den objektiven Wert, also den Wert an, den das Grundstück für jedermann hat (BVerwG, Urt. v. 14.2.1963 – 1 C 56/61 -, RdL 1963, 249). Dass schließt es aus, die Wertermittlung eines Grundstücks von der Nützlichkeit - hier hinsichtlich der Energieversorgung - für ein ggf. nahegelegenes weiteres Grundstücks desselben Eigentümers als subjektiven Faktor abhängig zu machen. (Rn. 40)


HessVGH vom 07.08.2015 (Az.: 4 B 958/15)

  1. Bei der nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG notwendigen Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde zur Beseitigung von Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet handelt es sich um eine behördliche Zulassung im Sinne des § 17 Abs. 1 BNatSchG.(Rn.4)
  2. Werden Hecken in einem Flurbereinigungsgebiet ohne Zustimmung der zuständigen Flurbereinigungsbehörde beseitigt, wird der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 17 Abs. 8 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen. In diesen Fällen ist die zuständige Flurbereinigungsbehörde auch für die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG zuständig.(Rn.5)
  • "Eingriffsgrundlage für eine Wiederherstellungsverfügung ist auch für die zuständige Flurbereinigungsbehörde nicht § 34 Abs. 3 FlurbG, sondern § 18 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG." (Rn. 6)


OVG Berlin-Brandenburg vom 23.07.2015 (Az.: OVG 70 A 14.13)

  • Anforderungen an Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Beitragsbescheides (Vorschuss) (Rn. 26):◦Verweis au Beschlüsse des Vorstandes
    • Bemessungsmaßstab
    • Beitragshöhe pro m²
    • geschätzte Ausführungskosten
    • Anteil der Fördermittel
    • Eigenanteil der Teilnehmer
    • freiwillige Beiträge Dritter
  • Aufwendungen müssen im Interesse der Teilnehmer sein
  • Gemeinschaftliche Anlagen dienen den Teilnehmern. Gemeinschaftliche Anlagen können auch öffentliche Straßen sein.
  • Aus § 40 FlurbG ergibt sich nicht, dass die beispielhaft erwähnten öffentlichen Wege und Straßen keine gemeinschaftlichen Anlagen sein können. (Rn. 30)
  • die Regeln für das Straßenausbaubeitragsrecht gelten nicht in der Flurbereinigung. Allein die Ziele des Verfahrens sind maßgebend (Rn. 33)
  • Ausbaumaßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein um den im Anordnungsbeschluss dargelegten Zweck zu erreichen (Rn. 38)
  • Dorferneuerungsmaßnahmen gehören nicht zu den zulässigen Maßnahmen eines Verfahrens nach dem LwAnpG.
  • Es ist auf die Vorteile der Teilnehmer abzustellen (im Interesse der Gemeinschaft der Teilnehmer) und nicht auf den Vorteil eines Einzelnen. Bodenordnung ist als ein Vorteil anzusehen (Rn. 40)
  • "Dafür, dass die Grundstücke ... generell nicht von den durchgeführten Dorferneuerungsmaßnahmen profitieren, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist auf Grundlage der Ergebnisse der im Anordnungsbeschluss in Bezug genommenen Dorfentwicklungsplanung davon auszugehen, dass die als gemeinschaftliche Maßnahmen in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommenen Maßnahmen zu privatnützigen Vorteilen führen, die sich letztlich auch in einer Werterhöhung der Grundstücke niederschlagen. Zu diesen Vorteilen gehören nicht etwa nur die direkten, aus der Erneuerung einer einzelnen Straße resultierenden Nutzungsvorteile sowie der Wohnumfeldverbesserung der unmittelbaren Anlieger. Durch die weitergehenden, die gesamte dörfliche Verkehrsinfrastruktur und damit mittelbar auch das dadurch mit geprägte Ortsbild und das Umfeld aller Grundstücke umfassenden Ausbaumaßnahmen werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke in der Ortslage nachvollziehbar verbessert, denn die das gesamte Dorfgebiet umfassende Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und des Wohnumfeldes ist geeignet, der Landflucht entgegenzuwirken, Tourismus und Naherholung und damit die Entwicklung eines ortsangepassten Fremdenverkehrs zu fördern und die Wiederbelebung und Entwicklung traditionell dörflicher Handwerks- und Gewerbebetriebe zu unterstützen (...). Dass diese vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit den vorgesehenen Maßnahmen verfolgten Ziele bzw. die daraus für die Teilnehmer resultierenden Vorteile hinter den für die Teilnehmergemeinschaft entstehenden Kosten zurückbleiben, erscheint schon angesichts der mit ca. 70 % erheblichen öffentlichen Förderung der Maßnahmen fernliegend, zumal der verbleibende Eigenanteil sich dadurch weiter reduziert, dass die Gemeinde die Übernahme eines Anteils von 20 % der von den Teilnehmern in den Ortslagen aufzubringenden Kosten zugesichert hat. Für das Vorliegen allgemeiner, von den Teilnehmern durchaus gesehener privatnütziger Vorteile spricht schließlich auch, dass anlässlich der Vorstellung des Ausbaukonzepts ... in der Teilnehmerversammlung ... selbst in Ansehung der dafür angesetzten Kosten und der sich daraus für die Teilnehmer voraussichtlich ergebenden, in dieser Versammlung ebenfalls erläuterten Beiträge von den dort Anwesenden keine Einwände gegen Art und/oder Umfang der geplanten Ausbaumaßnehmen erhoben wurden, und dass die ganz überwiegende Mehrzahl der von den Hebungen betroffenen Teilnehmer mit Grundstücken in der Ortslage die entsprechenden Vorschussbescheide ebenfalls nicht beanstandet hat." Rn. 41)
  • die Teilnehmer bilden eine Solidargemeinschaft
  • Nachteile durch Baumaßnahmen müssen im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden. Ein Aufrechnung mit Beiträgen oder gar als Grund für den Einwand gegen die Beitragseinhebung ist nicht möglich.
  • Sicherheitszuschlag von 9% auf die geschätzten Ausführungskosten ist nicht zu beanstanden (Rn. 50)

 

BayVGH vom 14.07.2015 (Az.: 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132)

Die Zuteilung eines nur schwer zu bewirtschaftenden Steilhangs durch den Flurbereinigungsplan kann trotz angemessener Hangabschläge die Wertgleichheit der Abfindung beeinträchtigen. (Rn.19)(Rn.20)

  • die rechnerische Wertgleichheit reicht nicht aus für eine gleichwertige Abfindung (Rn. 18)
  • "Die Beschaffenheit der Erschließung muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen, insbesondere das Heranfahren mit den zur Ausübung der Nutzung erforderlichen Fahrzeugen ermöglichen " (Rn. 20)
  • Erschließungspflicht ist eine zwingend vorgeschriebener Gestaltungsgrundsatz (Rn. 20)
  • kein Lageanspruch; kein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen; kein Anspruch auf Verkehrswerterhaltung der Grundstücke, negative FFH-Bilanz der Grundstücke kommt für die Wertgleichheit nicht in Frage (Rn. 21)
  • Wenn andere Teilnehmer größere Vorteile als andere Teilnehmer haben, ist dies keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Rn. 21)
  • Plan nach § 41 als Bestandteil des Flurbereinigungsplanes kann selbständig angefochten werden (Rn. 22)
  • Teilnehmergemeinschaft hat für die Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG ein weites Planungsermessen
  • nach Treu und Glauben zu Urteilen kann eine Ausnahme von § 142 Abs. 2 vorliegen (fristgerechte Untätigkeitsklage)


BayVGH vom 08.07.2015 (Az.: 13 S 15.600)

Ein selbständiges Beweisverfahren für die Bodenwertermittlung scheidet aus, wenn nicht dargelegt werden kann, dass Beweismittel vernichtet werden können. Durch eine normale Bewirtschaftung ändert sich das Bodengefüge nicht und ein selbständiges Beweisverfahren kann nicht verlangt werden.


OVG Lüneburg vom 08.07.2015 (Az.: 15 KF 6/13)

  1. Auch wenn von der Flurbereinigungsbehörde (dem Grunde nach) bestandskräftig eine Entschädigung für ein unternehmensbedingtes Abfindungsdefizit festgesetzt worden ist, so ist durch das Flurbereinigungsgericht im Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch über die Wertgleichheit einer zugeteilten Landabfindung zu entscheiden. (Rn.42)
  2. Ist bei der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG eine Bewertung von Einlageflächen als Bauerwartungsland generell unterblieben, so kann ein Teilnehmer trotz bestandskräftiger Wertermittlung auch noch im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan einwenden, seine Einlageflächen seien zu Unrecht nicht als Bauerwartungsland bewertet worden. (Rn.48)
  3. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Qualität von Einlageflächen, die für ein Unternehmen i. S. d. § 87 FlurbG benötigt werden, ist (abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der frühere Zeitpunkt, in dem sie endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden.(Rn.53)
  4. Zur näheren Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem eine spätere Trassenfläche endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist.(Rn.58)
  • Grundsätzliche Auführungen zu einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren in den Rn. 33 bis 39
  • ...


BayVGH vom 01.07.2015 (Az.: 13 A 14.1395; 13 A 14.1394; 13 A 14.1109)

  • Befangenheitsanträge gegen einen Richter müssen individuelle Gründe auf die Person vorgetragen werden
  • der Wert eines Grundstücks wird gem. §§ 27 ff FlurbG bestimmt

 

OVG Berlin-Brandenburg vom 25.06.2015 (Az.: OVG 70 A 13.12)

  • Verband kann aufgrund Passivlegitimation das Bstellungsersuchen gem. § 119 Abs. 1 FlurbG zuständig sein (Rn. 25)
  • Antrag auf Bestellung eines Vertreters zählt auch zu den Aufgaben und Befugnissen der Teilnehmergemeinschaft (Rn. 27)
  • Vergütung eines Vertreters nicht nach § 3 VBVG sondern § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB (Rn. 29, 34)
  • Vertreterbestellung in § 119 nach der Regelungsmaterie der sogenannten Abwesenheitspflegschaft (Rn. 30 und 33)
  • 70 €/h sind angemessen (Rn. 38)


OVG Berlin-Brandenburg vom 18.05.2015 (Az.: OVG 70 A 10.12)

  1. Vermessungskosten zählen im Grundsatz zu den Ausführungskosten.(Rn.35)
  2. Bei Geltendmachung von Kosten für Wegebaumaßnahmen ist genau zu prüfen, ob es sich dabei nicht um Kosten für öffentliche Anlagen gemäß § 40 FlurbG handelt, die im Flurbereinigungsverfahren nicht geltend zu machen sind. (Rn.38)
  • Verband ist Zuständig für die Vorschusseinhebung (Rn. 29)
  • Beitragspflicht ist Ausgleich für Wertsteigerung. Der Vorteil musss sich nicht allein auf
  • betriebswirtschaftliche VOrteile beschränken, sonder kann auch Vorteile in der freizeitmäßigen Nutzung.
  • Abzustellen ist auf die Gesamtheit der Teilnehmer. (Rn. 34)
  • Erschließung landwirtschaftlicher Flächen schafft landwirtschaftlichen Betrieben bzw.. den Teilnehmern wirtschaftliche Vorteile. Alle Teilnehmer profitieren mittelbar oder unmittelbar von Maßnahmen für den Tourismus (Rn. 43)
  • "eine gemeinschaftliche Anlage i.S. des § 39 FlurbG schon dann vorliegt, wenn eine Wegebaumaßnahme „zumindest auch“ vom Zweck der Flurbereinigung geboten ist" (Rn. 44)
  • Vorschuss darf nicht den voraussichtlichen Gesamtbeitrag überschreiten (Rn. 51)


BayVGH vom 11.05.2015 (Az.: 13 A 15.501)

  • Mit bestandskräftiger Schlussfeststellung können keine Forderungen gegen die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft mehr gestellt werden.


BVerwG vom 05.05.2015 (Az.: 9 C 12/14)

  1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. (Rn.12)
  2. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. (Rn.18) Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. (Rn.19)
  3. Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus. (Rn.22)
  4. Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. (Rn.24)
  5. Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG. (Rn.28)
  • Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers dürfen nicht überspannt werden, sondern die Ermittlungstätigkeit musss sich auf die naheligenden Möglichkeiten beschränken
  • Aufgabe des Vertreters ist die Ermittlung des wahren Eigentümers

 

SächsOVG vom 05.05.2015 (Az.: 3 A 709/12)

  1. Auch die Kategorie der sonstigen öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchsStrG ist von der Überleitung gemäß § 53 SächsStrG erfasst.
  2. Zur Abgrenzung von öffentlichen Feld- und Waldwegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 a SächsStrG und betrieblich-öffentlichen Straßen von einem Waldweg gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG.
  • Stichtag 16.02.1993 (Rn. 17)
  • „ein nicht ganz zu vernachlässigender öffentlicher Verkehr“ (Rn. 17)
  • Sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsStrG sind von der Überleitung nicht ausgeschlossen (Rn. 19)
  • „Öffentliche Feld- und Waldwege liegen etwa vor, wenn die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien erfüllt sind“ (Rn. 21)
  • „ausschließliche Zufahrten zu landwirtschaftlichen Ställen“ sind keine betrieblich-öffentlichen Straßen (Rn. 23)
  • Verbindungswege, Schul-, Kindergarten-, Kirch-, Radwander- oder Spazierwege sind öffentliche Straßen (Rn. 23)
  • Waldwege gem. SächsWaldG sind Wege die nicht dem öffentlichen Verkehr sondern nur der Erschließung des Waldes zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen (Rn. 24)
  • Waldwege kann der Eigentümer beseitigen, öffentliche Straßen nicht (Rn. 25)
  • Eine gelegentliche oder völlig untergeordnete öffentliche Nutzung reicht (Rn. 26)
  • Anhaltspunkte für eine übergeleitete öffentliche Straße sind:
    • Öffentliche Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer (Rn. 28)
    • Darstellungen in Wanderkarten als Wanderweg, mit Wanderzeichen oder mit Holztafeln markiert (Rn. 29)
    • Nutzungsspuren, Ruhebank, Denkmal usw. (Rn. 31)
    • Die historische Funktion im Wegenetz (Rn. 32)
    • Die Bezeichnung des Weges und die Verkehrsbedeutung (Rn. 32)
    • Der Bodenbelag („aufgebrachter oder zumindest festgefahrener Schotter“) (Rn. 33)
    • Wenn die Nutzung über die Duldung gem. § 11 SächsWG hinausgeht (Rn. 34)

 

BayVGH vom 23.04.2015 (Az.: 13 A 15.250)

  • Mit bestandskräftiger Schlussfeststellung können keine Forderungen gegen die Flurbereinigungsbehörde/Teilnehmergemeinschaft mehr gestellt werden.


BayVGH vom 23.04.2015 (Az.: 13 A 14.2466)

Die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch die Gemeindeaufsichtsbehörde kann nicht mit dem Widerspruch nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, sondern nur durch einen solchen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO angefochten werden. In Bayern entfällt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren.(Rn.15)(Rn.20)


VG Mainz vom 22.04.2015 (Az.: 3 K 367/14.MZ)

Weder der straßenrechtliche Anliegergebrauch noch § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht vermitteln dem Eigentümer eines an einen Wirtschaftsweg angrenzenden Grundstücks einen Anspruch auf Schaffung eines bestimmten Ausbauzustandes des Wegs. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dieser Weg im Rahmen der Flurbereinigung geschaffen wurde.

  • Einzelner Eigentümer hat durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer funktionsfähigen Zuwegung zu seinen Grundstücken in zweckentsprechender Qualität. Mit dem Herstellungsanspruch korrespondiert die Unterhaltungspflicht. Für die Unterhaltungspflicht gelten dieselben gesetzlichen Ziele mit der Folge, dass der Einzelne gegenüber dem Unterhaltspflichtigen auch einen Anspruch auf eine funktionsgerechte Unterhaltung der Zuwegung zu seinen Grundstücken hat.

 

BayVGH vom 26.03.2015 (Az.: 13 A 14.1240, 13 A 14.1241)

  • keine Fortführung eines Streitverfahrens bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung möglich (Rn. 23)

 

OVG Lüneburg vom 25.02.2015 (Az.: 15 KF 3/14)

  1. Ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren, das anlässlich der Errichtung einer Straße eingeleitet und in dessen Rahmen bereits der Besitz an Einlagegrundstücken für die Straßentrasse übertragen worden ist, kann als solches nicht fortgeführt werden, wenn die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Straße - hier ein Bebauungsplan - gerichtlich für unwirksam erklärt wird und eine neue Rechtsgrundlage nicht besteht.
  2. Die vorläufige Besitzübertragung und die Errichtung einer Straße durch den Unternehmensträger stellen keine Vollzugsfolgen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens dar.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmensflurbereinigung wegfallen, ist der Einleitungsbeschluss rechtswidrig
  • Grundsätzlich ist es nicht zu vertreten ein Verfahren einzustellen und es sogleich als anderen Verfahrenstyp neu anzuordnen
  • wirksamer Bebauungsplan ist Rechtsgrundlage für eine Enteignung (§ 85 BauGB) und Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens
  • Einstellung des Verfahrens durch Anfechtungsklage gegen die Anordnung und nicht durch Verpflichtungsklage zu verfolgen
  • Bebauungsplanentwürfe eignen sich nicht als Rechtsgrundlage für eine Enteignung


OVG Lüneburg vom 25.02.2015 (Az.: 15 KF 5/11)

  1. Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Sonderabzugsgebieten nach § 47 Abs. 2 FlurbG
  2. Soweit Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen noch einen Restwert haben und Teilnehmern zuzuteilen sind, ist dieser Restwert grundsätzlich auf ihre Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG anzurechnen und es tritt kein im Wege des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG auszugleichender Wertverlust ein.
  • erforderliche Landabzug muss nachweisbar sein
  • Landabzug ist nur für Anlagen möglich
  • "natürlichen Sukzession überlassene Fläche werde hingegen nicht gestaltet und stelle damit keine „Anlage“ dar"
  • ungleiche Belastung der Teilnehmer vom Landabzug gem. § 47 Abs. 2 FlurbG ist gerechtfertigt wenn die Gesamtbelastung sich signifikant unterscheidet
  • Ermessensentscheidung über Sonderabzugsgebiete muss nachvollziehbar prüfbar sein
  • "Durch den allgemeinen Landabzug ist nur der Verlust an Flächen für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen von den Teilnehmern aufzubringen, der nicht mehr für eine Abfindung der Teilnehmer zur Verfügung steht "
  • Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tragen zum Abzug bei

 

BVerwG vom 19.02.2015 (Az.: 9 CN 1/14)

  1. Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Abwägungskontrolle hat sich an den anerkannten Grundsätzen der planerischen Abwägungskontrolle auszurichten. (Rn.25)
  2. Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209). (Rn.28)
  • § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG ist Schutznorm
  • begünstigte Festsetzungen (Erschließungsvorteil) im Flurbereinigungsplan gelten als Satzung und nehmen die Gemeinde in die Pflicht (Rn14)
  • Ergebnisse der Flurbereinigung müssen nachhaltig sein (Rn. 19)
  • Der Erschließungsvorteil erstreckt sich auch auf die Art der Erschließung. Die landwirtschaftliche ungestörte Erschließung kann höher bewertet werden als die lediglich "hinreichende" Erschließung (z.B. durch eine Ortsstraße)
     (Rn. 20)

 

SächsOVG vom 06.02.2015 (Az.: F 7 C 2/13)

  1. Die Wertermittlung erfolgt in Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum i. S. v. § 64 LwAnpG (juris: LAnpG) nach den Regelungen über die Wertermittlung in den §§ 27 ff FlurbG.(Rn.17)
  2. Für die Ermittlung des Bodenwertes kann nicht unmittelbar auf die zum Bewertungsstichtag vorliegenden Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden, wenn diese für die konkret zu bewertende Stallanlage ungeeignet sind.(Rn.21)
  3. Ein Zuschlag auf den Ausgangsbodenwert für das Bewertungsgrundstück für eine „angeblich gute Lage“, hier von 25%, lässt sich damit begründen, dass eine bewertete Fläche nah am Ort gelegen und damit eine individuelle Nutzung bzw. aufgrund der Stallnähe eine Nutzung als Weide möglich ist.(Rn.27)
  • Wertermittlung in LwAnpG-Verfahren durch sinngemäße Anwendung des FlurbG und Heranziehung des SachenRBerG
  • bebautes Flurstück ist baureifes Land und damit Bauland
  • Der Wert eines baureifen Grundstückes ist der Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG).
  • Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB maßgebend für die Wertermittlung, außer es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die BRW nicht die tatsächliche Marktlage wiedergeben, dann Vergleichswertverfahren heranziehen

 

SächsOVG vom 06.02.2015 (Az.: F 7 C 17/13)

  • Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich nicht
  • "Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters
    besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird"
  • schlichte Behauptungen sind nicht ausreichend

 

SächsOVG vom 06.02.2015 (Az.: F 7 C 24/12)

  • Voraussetzung für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist ein Antrag, eine zulässige Enteignungsgrundlage und Anspruch von landwirtschaftlichen Grundstücken in großem Umfang
  • Unternehmensträger braucht nicht zwingend vor der Anordnung sich um einen freihändigen Erwerb bemühen. Bemühungen können bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes erfolgen. Diesbezügliche Regelungen im Enteignungsrecht gelten in der Flurbereinigung nicht.
  • Verlegung einer Staatsstraße ist ein Unternehmen gem. § 87 Abs. 1 S. 1 FlurbG
  • ein Bedarf ab ca. 5ha für das Unternehmen gilt als nicht unbeträchtlich gem. § 71 Abs. 1 S. 1 FlurbG
  • Unternehmensflurbereinigung soll Zerschneidungen ausgleichen
  • Zerschneidungen, unwirtschaftliche Grundstücksgrößen und Grundstücksformen sowie „Mehrwege“ sind Nachteil für die allgemeine Landeskultur
  • 5% Landabzug für das Unternehmen ist nicht überhöht. Anhand des Bedarfes für das Unternehmen muss das (Bsp. 30ha) kann die Verfahrensgröße ungefähr bestimmt werden (Bsp.: mind. 600 ha)
  • Ziel einer Unternehmensflurbereinigung ist den Flächenverlust auf viele Grundstückseigentümer zu verteilen

 

VG Cottbus vom 26.01.2015 (Az.: 6 L 293/14)

Die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit dem Beitrag der Dauervorteil, der einem Grundstück zukommt, das an eine bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder schon angeschlossen ist, abgegolten wird, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe. Dieser Vorteil setzt voraus, dass die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung besteht, mithin dass für den Grundstückseigentümer die dauerhaft gesicherte rechtliche Möglichkeit der Anschlussnahme gewährleistet ist. Hiervon kann bei einem von einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz betroffenen Grundstück keine Rede mehr sein. Bei einem solchen Grundstück handelt es sich gleichsam um ein sterbendes Grundstück und eine sachliche Beitragsplicht entsteht frühestens mit Eintritt des neuen Rechtszustands nach Abschluss des Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt.

 

BayVGH vom 08.01.2015 (Az.: 13 A 14.2467)

  • bestandskräftige Schlussfeststellung hat Ausschlusswirkung (Nachforderungen, Anträge, Einwendungen oder Widersprüche sind ausgeschlossen)