In diesem Beitrag werden kurz und stichpunktartig Urteile und Entscheidungen zusammengefasst die bis zum 31.12.2010 ergangen sind. Sortiert nach dem Datum, wobei die neusten Entscheidungen oben stehen. Sofern (amtliche) Leitsätze vorhanden sind, stehen diese unmittelbar an erster Stelle. Die anschließenden stichpunktartigen Sätze dienen der Orientierung. Orientierungssätze anderer Autoren, die das Urteil zusammenfassen, kann ich nicht veröffentlichen, weil Orientierungssätze dem Urheberrecht unterliegen. Sollte unbeabsichtigt ein Plagiat vorliegen, so informieren Sie mich bitte! Meine "Orientierungssätze" stelle ich als freie Texte ohne Ansprüche an Nutzer zur Verfügung.

  

OVG Sachsen-Anhalt vom 07.12.2010 (Az.: 8 K 10/09)

  • Widerspruch nach dem Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 FlurbG ist verfristet
  • Nachsichtgewährung gem. § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG wenn unverschuldet und/oder offensichtliche unbillige Härte vorliegt
  • unbebaute aber baureife Grundstücke zu Wertvergleich bei LwAnpG-Verfahren
  • Wert nach Bodenrichtwert vom Gutachterausschuss, wenn diese nicht vorliegen dann im Vergleichwertverfahren
  • ungeteilter Bodenwert gem. § 70 SachenRBerG bei Nutzungsänderung (z.B.: Verkaufs- und Büroflächen)

 

VG Koblenz vom 06.12.2010 (Az.: 4 K 149/10.KO)

  1. Die Zweckbestimmung eines der Landwirtschaft dienenden Feldwegs, der in einem altrechtlichen Bodenordnungsverfahren entstanden ist (hier nassauische Güterkonsolidation), kann nicht durch bloßen Vertrag dahingehend abgeändert werden, dass der Weg nunmehr der Erschließung von Wohnbauvorhaben dient.(Rn.42)
  2. Ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einer juristischen Person des Privatrechts, der zu diesem Zweck die bituminöse Befestigung des Weges vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.(Rn.41)

Es ist anerkannt, dass ein gesetzliches Verbot auch dann vorliegen kann, wenn es sich aus dem jeweiligen Gesetzeszusammenhang ergibt, ohne dass das Verbot im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen wird (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 134 Rdn. 2). In allen Flurbereinigungs-, Umlegungs- und sonstigen Bodenordnungs¬verfahren ist vorgesehen, dass die dort geschaffenen Wirtschafts-, Feld- oder Gewannenwege nur zum landwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sind, und dass eine Änderung der Zweckbestimmung, wenn überhaupt, nur in bestimmten Ver¬fahren und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. heute § 58 Abs. 4 FlurbG). Die Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung beruht darauf, dass die Landwirte bzw. deren Rechtsvorgänger entschädigungslos zur Landabgabe für den Wege¬bau herangezogen worden sind. Daraus folgt ein unausgesprochenes Verbot für eine Änderung der Zweckbestimmung außerhalb der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften, bzw. ohne einen gültigen Bebauungsplan. Eine Änderung der Zweckbestimmung liegt vor, wenn ein landwirtschaftlicher Weg als befestigte Zufahrt zu einer Wohnbe¬bauung genutzt werden soll, denn dann dient er nicht mehr ausschließlich land¬wirtschaftlichen Zwecken.

 

VG Koblenz vom 23.08.2010 (Az.: 4 K 225/10.KO)

Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren nach früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2).

 

BVerwG vom 19.03.2010 (Az.: 9 B 76/09)

  • obere Flurbereinigungsbehörde hat auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum bei der Einstellung eines Verfahrens gem. § 9 FlurbG
  • Umstände für eine Einstellung müssen nachträglich eingetreten sein
  • Die Beurteilung ob Einstellunggründe vorliegen unterliegen einer Zweckmäßigkeitsprüfung in der komplexen Einschätzung und Bewertung der Zusammenhänge
  • Einstellung eines LwAnpG Verfahrens nach den Kriterien, Einschätzungen und Bewertungen gem. § 9 FlurbG
  • Der Behörde wird bei EInstellung Ermessen eingeräumt, jedoch unter engen Grenzen