OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.09.2006 (Az.: 9 K 4/06)

Zur Frage der Zuweisung des Gebäudeeigentums im Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG an den Vertragspartner des Gebäudeeigentümers, mit dem er einen Kaufvertrag über das Gebäudeeigentum geschlossen hat.

  • Änderungen am Bodenordnungsplan gem LwAnpG sind gem. § 60 Abs. 1 S. 2 FlurbG möglich.
  • Ausführungsanordnung ist nicht wirksam, wenn Sie nicht öffentlich bekannt gemacht wurde
  • Planänderung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 FlurbG muss geeignet, zweckmäßig und erforderlich sein
  • Gestaltungsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung
  • Planänderungen sind zuerst zu prüfen, ob sich Beeinträchtigungen aus § 44 FlurbG ergeben
  • Die Beteiligtenbestimmung des § 56 Abs. 2 LwAnpG ist im Vergleich zu § 10 FlurbG enger
  • Zuweisung von bereits zusammengeführtem Eigentum an einen Nichtbeteiligten möglich, wenn es über die Wirksamkeit und Vollzug keinen Streit gibt
  • unbeteiligte Dritte haben keine schützenswerten Interessen
  • Flurbereinigungsbehörde kann keine streitigen zivilrechtlichen Sachen klären

 

BFH vom 23.08.2006 (Az.: II R 41/05)

Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

  • Die Ausführungsanordnung nach § 61 Satz 2 FlurbG bewirkt den Eintritt des Eigentums an Ersatzgrundstücken(Eigentumserwerb) und ist der Grunderwerbsteuer unterworfen.
  • Grunderwerbsteuer entsteht erst mit der tatsächlichen Landzuteilung durch die Ausführungsanordnung zu dem darin bestimmten Zeitpunkt
  • Übergang des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer
  • Landverzichtserklärung ist ein Rechtsgeschäft, aber kein Übereignungsanspruchbegründendes i.S.v. GrEStG
  • Landverzichtserklärung hat nicht dieselbe Rechtsqualität wie ein Übereignungsanspruch
  • Anspruch von Land des Verzichtenden geht durch Landverzichtserklärung lediglich auf den Dritten über
  • Landverzichtserklärung zielt auf den Erwerb des Eigentums ab und bereitet ihn vor, gewährleistet ihn aber nicht
  • der Dritte erhält durch die Landverzichtserklräung eine ungesicherte Rechtsposition und erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG
  • Zuteilung von land gem. § 54v Abs. 2 FlurbG (Masseland) unterliegt der Grunderwerbsteuer
  • Eigentumszuweisung aufgrund einer Landverzichtserklärung ist keine Zuweisung aus dem Masseland sondern erfolgt gem. § 44 (allg. Abfindungsgrundsätze) FlurbG
  • Eigentumszuteilung an den Dritten ist nicht grunderwerbsteuerfrei