Die Aufklärungsversammlung gem. § 5 Abs. 1 FlurbG ist vor der Anordnung eines Regelflurbereinigungsverfahrens, eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens und einer Unternehmensflurbereinigung notwendig. Die Ladung erfolgt i.d.R. durch öffentliche Bekanntmachung. Zum Termin werden die voraussichtlichen Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt, insbesondere Informationen zu:
- der geplanten Verfahrensart
- der geplanten Verfahrensgebietsabgrenzung
- dem Verfahrensablauf
- der Verfahrensdauer
- den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft/Flurbereinigungsbehörde
- den notwendigen Verwaltungsakten
- möglichen investiven Maßnahmen (Wegebau, Dorfentwicklung, Hochwasserschutz, Naturschutzmaßnahmen)
- möglichen Fördermitteln
- Ergebnissen bisheriger Verhandlungen und Beratungen
- den Rechten und Pflichten der Teilnehmer
- den Abfindungsgrundsätze
- den Kostenarten (Verfahrens- und Ausführungskosten)
- der voraussichtlichen Höhe der Beiträge
- Regulierungsmöglichkeiten
- evtl. Beispiele von Bodenordnungsmaßnahmen
Bei einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist gem. § 93 Abs. 2 FlurbG lediglich ein Anhörungstermin vorgeschrieben.