Rechtsgrundlage: §§ 21 ff FlurbG

Der Vorstand vertritt die Teilnehmergemeinschaft. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den in der Vorstandswahl anwesenden Teilnehmern gewählt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und dessen Stellvertreter legt die Flurbereinigungsbehörde fest. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. In einigen Bundesländern wird der Vorsitzende und sein Stellvertreter von der Flurbereinigungsbehörde bestimmt und muss gewisse Qualifikationen aufweisen.