Interessentenwege sind Privatwege. Nutzungsberechtigt sind ausschließlich die Eigentümer des Grundstückes und die dinglich eingetragenen Wegerechteinhaber. Der Weg wird nicht im Straßenbestandsverzeichnis der Kommune geführt. Eine Benennung als Interessentenweg im Grundbuch ist mir nicht bekannt.

 

Literatur:

Ferdinand Schultz - Zum preußischen Wegerecht - 1893