Die vorläufige Besitzeinweisung, als Ermessensentscheidung der Flurbereinigungsbehörde, ist eine zeitlich befristete Anordnung, die mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes endet (vgl. § 66 Abs. 3 FlurbG). Sie bewirkt, dass der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke zu einem festgelegten Zeitpunkt an einen zu benennenden Empfänger (meist der zukünftige Eigentümer) übergehen (vgl. § 66 Abs. 1 FlurbG). Voraussetzungen für eine formell und materiell richtige vorl. Besitzeinweisung sind:

  1. Sie ist zweckmäßig. Begründung der Ermessensentscheidung.
  2. Grenzen sind in die Örtlichkeit übertragen worden (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
  3. Endgültiger Nachweis der Flächen und Werte der neuen Grundstücke liegt vor (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
  4. Verhältnis der Abfindung zur Einlage steht fest (§ 65 Abs. 1 FlurbG)
  5. Öffentliche Bekanntmachung der vorl. Besitzeinweisung (§ 65 Abs. 2 FlurbG) und Auslegung der Überleitungsbesimmungen (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
    1. Beschränkt sich die vorl. Besitzeinweisung auf Teilgebiete kann sie auch zugestellt werden (§ 65 Abs. 2 FlurbG)
  6. Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gehört (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
  7. Überleitungsbestimmungen (§ 65 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG)
  8. Hinweis in der öffentl. Bekanntmachung, dass die Flurbereinigungsbehörde Entscheidungen gem. § 69 und 70 FlurbG treffen kann (§ 66 Abs. i.V.m. § 71 FlurbG)
  9. Festlegung eines Stichtages für den Besitzübergang (§ 66 Abs. 1 FlurbG)