Meist wird Flurneuordnung oder Ländliche Neuordnung als Synonym für eine Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz bezeichnet.

Obwohl die Begriffe teilweise häufiger verwendet werden als Flurbereinigung, ist er für die Bezeichnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) aus folgenden Gründen abzulehnen:

  1. Der Begriff Flurbereinigung wird in § 1 FlurbG legaldefiniert. Anderweitige Bezeichnung können Verwirrung erzeugen.
  2. In § 53 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) wird die Behörde, die ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchführt, als Flurneuordnungsbehörde legaldefiniert. In Anlehnung an die Legaldefinition in § 3 FlurbG "Flurbereinigungsbehörde", kann (wenn überhaupt) eine Flurneuordnung somit nur ein Verfahren nach dem LwAnpG bezeichnen.