OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2012 (Az.: 9 C 10741/12)

  • § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG begründet keinen Anspruch für Teilnehmer
  • Erschließungsanspruch auf mögliche und funktionsgerechte Benutzung des Abfindungsgrundstückes
  • Notwegerecht ist keine Erschließung gem. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

BVerwG vom 14.11.2012 (Az.: 9 C 13/11)

  • Anordnung gem. § 36 FlurbG muss dem Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird (Bestimmtheitsgrundsatz) --> hinreichende Konkretisierung
  • Vorläufige Anordnung dient nicht dazu die Strukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten Strukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie die Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können.
  • Anordnung nach § 36 FlurbG ist gerechtferigt, wenn Bewirtschaftungsnachteile entstünden, wenn erst nach Erlass der Ausführungsanordnung gebaut werden kann
  • Anordnung nach § 36 FlurbG ist auf alle nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen und zweckerforderlichen Maßnahmen möglich
  • Einzelfallprüfung zwischen den Interessen des beschränkten Eigentümers und der übrigen Eigentümer. Ermitteln und bewerten hinsichtlich der Dringlichkeit und Erforderlichkeit.
  • Baumaßnahme muss absehbar sein (Bauaufträge vergeben, Finanzierung gesichert)
  • Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten im alten Bestand ist nicht mit § 36 FlurbG vereinbar

OVG Sachsen-Anhalt vom 13.11.2012 (Az.: 8 K 4/11)

  • bei der Kombination von Verfahren müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen aller Verfahrenstypen beachtet werden
  • Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG ist auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind
  • § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind.
  • Die allgemeinen Zielregelung des § 3 LwAnpG können für die Anordnung nicht herangezogen werden.
  • Ziel: Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz und Sicherung der Erschließung werden vom LwAnpG Verfahren nicht umfasst