OVG MekPom vom 19.10.2011 (Az.: 9 K 10/10)

  1. Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Wohnungseigentümergemeinschaft und sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer.
  2. Es bleibt offen, ob Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte sind.
  • Einzelnes Wohnungseigentumsmitglied steht keine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO zu
  • Entscheidungen im Flurbereinigungsverfahren betreffen das Gemeinschaftseigentum (das Grundstück)
  • Wohnungseigentümer besitzen nur einen ideelen Anteil am Gemeinschaftseigentum und können allein nicht gegen Beeinträchtigungen Abwehransprüche geltend machen.
  • § 15 FlurbG gilt auch für den Erwerb von Rechten am Einlageflurstück. Keine Berufung auf den gutgläubiger Erwerb möglich.
  • Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoEigG nur berechtigt Ansprüche geltend zu machen, wenn ein Beschluss ihn ermächtigt.
  • Einzelner Wohnungseigentümer kann gem. § 21 Abs. 2 WoEigG im Rahmen der Notgeschäftsführung Beeinträchtigungen abwehren
  • Die Gestaltung des Abfindungsgrundstücks unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch das
  • Flurbereinigungsgericht. Es prüft grundsätzlich nur, ob eine wertgleiche Abfindung vorliegt.
  • unbebaute Flächen unterliegen nur dann § 45 ABs. 1 Nr. 1 FlurbG, wenn sie für das Wohngebäude eine unentbehrliche Funktion zukommt.