Amtshilfe hat grundsätzlich zwischen allen Behörden des Bundes und der Länder gem. Art. 35 GG zu erfolgen. Die ersuchte Behörde kann gem. § 135 Abs. 2 S. 1 FlurbG für die Amtshilfe nur Verwaltungsgebühren verlangen, wenn landesrechtliche Vorschriften dies vorsehen. Dies als Spezialvorschrift, weil § 135 Abs. 2 und 3 FlurbG den § 8 VwVfG verdrängt (vgl. Rn. 1 zu § 135 Wingerter/Mayr). Allein (bare) Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 25,56 € überschreiten (§ 135 Abs. 2 S. 2 FlurbG).

Ist in Abteilung III eines Grundbuches eine Grundschuld eingetragen und steht dazu nicht explizit „ohne Grundschuldbrief“ oder „ohne Brief“, dann handelt es sich immer um eine Grundschuld mit Brief. Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger muss nicht mehr der aktuelle Gläubiger sein (Forderungsabtretung ohne Grundbuchberichtigung gem. § 1154 BGB)!

Kraft Gesetz können zum 25.12.1993 für Energieanlagen bzw. zum 11.01.1995 für wasserwirtschaftliche Anlagen an Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entstanden sein. Der Umfang der Dienstbarkeit bestimmt sich nach dem zum Stichtag 03.10.1990 genutztem Umfang. Auf Antrag des Versorgungsunternehmens wird, in Sachsen durch die Landesdirektion, das Entstehen der Dienstbarkeit bescheinigt.

Ein Flurbereinigungsteilnehmer fragte mich letztens, ob die Beiträge gem. § 19 FlurbG von der Steuer abgesetzt werden können. Für mich war die Frage komplett neu und auf Anhieb habe ich im FlurbG-Kommentar, in Urteilen oder im Internet nichts gefunden. Daher folgende Gedanken niedergeschrieben:

Pachteinnahmen für ein Grundstück/Grundstücksteil können Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 ESTG sein. Entscheidend ist die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH; siehe z.B.: BFH vom 30.09.1998, IX R 80/94). Von einer Absicht ist i.d.R. bei einem unbebautem Grundbesitz nicht auszugehen, denn der Einnahmeüberschuss muss über einen längeren Zeitraum (mind. 30 Jahre) betrachtet werden (Totalüberschuss notwendig) (BFH vom 25.03.2003, IX B 2/03). Nach der ständigen Rechtsprechung zu urteilen, sind üblicherweise Einnahmen aus Pachtverträgen, über landwirtschaftliche und unbebaute Grundstücke, keine Einkünfte im Sinne des ESTG und demnach können keine Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Wertermittlung wird wegen § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß nach den §§ 27 – 33 FlurbG vorgenommen. Sinngemäß bedeutet, dass die Besonderheiten eines LwAnpG-Verfahrens zu berücksichtigen sind.

§ 31 FlurbG wird in Sachsen durch § 33 FlurbG i.V.m. § 5 Abs. 1 AGFlurbG ersetzt. „Die WE obliegt dem Vorstand der TG. Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens vier Sachverständige beizuziehen...“