Sobald der Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan, Tauschplan, Bodenordnungsplan) unanfechtbar geworden ist, hat die Flurbereinigungsbehörde die Ausführungsanordnung gem. § 61 FlurbG zu erlassen und öffentlich bekannt zu geben. Dieser Verwaltungsakt legt den Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes fest. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt der Flurbereinigungsplan das Grundbuch und Kataster. Die Einlagegrundstücke gehen unter und die Abfindungsgrundstücke erwachsen in Rechtskraft. I.d.R. wird der Sofortvollzug angeordnet, so dass das Grundbuch- und Vermessungsamt sofort um Berichtigung der Grundbücher und Kataster ersucht werden kann. Rechtsmittel gegen die Ausführungsanordnung haben nur Erfolg, wenn sie sich gegen den Zeitpunkt richten oder die Ausführungsanordnung erlassen wurde, obwohl Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan noch anhängig sind. Rechtsmittel gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplanes sind aussichtslos!

 

Abkürzungen

  • AAO