Rechtlich definiert ist Masseland in § 54 Abs. 2 FlurbG und entsteht aus:

  1. Landverzichtserklärungen zugunsten der Teilnehmergemeinschaft
  2. Werterhöhungen aufgrund von Flurbereinigungsmaßnahmen gem. § 46 FlurbG
  3. Differenz zwischen dem notwendigen (für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen) und festgelegten Landabzug gem. § 47 FlurbG


Das Masseland ist für Flurbereinigungszwecke oder Siedlungszwecke zu verwenden.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Standardkommentar Wingerter/Mayr Rn. 6ff zu § 54 FlurbG