Grundsätzlich hat jeder Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Anspruch von Land in gleichem Wert gem. § 44 Abs. 1 FlurbG. Er erhält für seine eingebrachten Grundstücke wertgleiche Grundstücke zurück. Zuvor wird jedoch von dem errechneten Einlagewert die anteilige Neumessungsdifferenz und der anteilig notwendig aufzubringenden Boden für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 47 FlurbG (siehe Landabzug) abgezogen.
Einlagewert - Landabzug = Abfindungsanspruch
Niemand hat Anspruch von Abfindung seiner neuen Grundstücke in einer bestimmten Lage, jedoch hat die Flurbereinigungsbehörde bei der Landabfindung folgende Punkte zu berücksichtigen:
- rechneriche Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung
- tatsächliche Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung (siehe die nächsten Punkte)
- Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander
- Ertrag, Benutzung und Verwertung der Grundstücke
- möglichst große Grundstücke
- Nutzungsart (wenn Acker eingelegt wird, kann man nicht mit Wald abfinden)
- Beschaffenheit, Bodengüte (schwere Lehmböden können nicht mit Sandböden abgefunden werden)
- Entfernung vom Wirtschaftshof/Ortslage (hat ein Teilnehmer hinter seinem Haus ein Hufengrundstück, kann die landwirtschaftliche Fläche nach der Neuverteilung nicht bei einem anderem Haus als Abfindung "hinten dran" hängen)
- jedes Abfindungsgrundstück muss rechtlich erschlossen sein (siehe Erschließung)
- Veränderungen bei besonders geschützten Flächen/Anlagen die in § 45 FlurbG aufgeführt sind (z.B. Hof- und Gebäudeflächen und Wohngebäude), bedürfen der Zustimmung des Eigentümers oder der Nachweis ist zu erbringen, dass anders der Zweck der Flurbereinigung nicht erreicht werden kann.
§ 44 Abs. 4 FlurbG ist eine Soll-Vorschrift, d.h. nicht jedes Kriterium muss vollständig erfüllt sein. Die Flurbereinigungsbehörde muss am Ende jedoch nachvollziehbar erklären können, warum die Behörde sich die Abfindungsvariante entschieden hat, wenn es auch Alternativmöglichkeiten zur Abfindung gibt.