Der Zustimmungsvorbehalt gem. § 13 S. 2 GBBerG i.V.m. § 6 Abs. 4 BoSoG ist eine gesetzliche absolute (keine relative) Verfügungsbeschränkung, die sich auf Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts bezieht. Eintragungen von Vormerkungen bedürfen nicht der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 17.12.1998 (Az.: 11 C 1/98) sich eingehend mit dem Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich Wirkung, Voraussetzung und Rechtmäßigkeit beschäftigt. Anhand dieses Urteiles folgendes kurz zusammengefasst:

Der Zustimmungsvorbehalt sieht vor, dass über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit Genehmigung der Flurneuordnungsbehörde verfügt werden darf. Die Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Er dient der sachgerechten Durchführung des Verfahrens.

Nach dem Antrag eines Beteiligten auf Durchführung eines Flurneurdnungsverfahrens ist das Verfahren eingeleitet und ein Eintragungsersuchen statthaft. Die Eintragung durch das Grundbuchamt erfolgt auf Antrag des Flurneuordnungsbehörde. Das Grundbuchamt hat ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einzutragen.

Die von der Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes betroffenen Grundstückseigentümer sind vor der Anordnung zu unterrichten.

Weitere Informationen bietet Rn. 11 zu § 34 FlurbG Wingerter/Mayr. Hinsichtlich der Wirkung des Zustimmungsvorbehaltes siehe folgenden Thread im Rechtspflegerforum: http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?77568-Zustimmungsvorbehalt-(LwAnpG-SachenRBerG-BoSo)

Formulierungsempfehlung in Anlehnung  an § 8 Abs. 1 Sonderungsplanverordnung (SPV) für die Eintragung eines Zustimmungsvorbehaltes in das betreffende Grundbuch:
"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 13 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) i.V.m. § 6 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz (BoSoG). Eingetragen auf Grund des Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde ..... vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."