sieh http://de.wikipedia.org/wiki/Gemarkung

Abkürzung: Gmkg.

Die Gemarkung hat heutzutage keine Auswirkungen auf den Grundstückseigentümer und die Kommune, sie dient lediglich als Ordnungsbezeichnung für Flurstücke. Auch sind die Gemarkungsgrenzen in der Örtlichkeit in den meisten Fällen nicht mehr zu erkennen. Aus diesen Gründen ist die Neuvermessung des Verfahrensgebietes mit seinen bodenordnerischen Maßnahmen ohne Rücksicht auf Veränderungen von Gemarkungsgrenzen und Gemarkungsflächen durchzuführen. Die neuen Gemarkungsgrenzen sollen nach der effektiven Neuverteilung der Grundstücke und Zugehörigkeit zu Ortteilen neu festgelegt werden.

Die Flurbereinigungsgebiete sind unabhängig von der Gemarkungszugehörigkeit der Grundstücke abzugrenzen, denn die Eigentumszersplitterung und Bewirtschaftungsflächen machen weder an Gemeinde- Kreis noch Landesgrenzen halt. Die Bezeichnung "in Gemarkungen" im § 91 FlurbG ist daher nicht zwangsläufig mit der tatsächliche Gemarkung im Sinne der Katasterordnung zu verstehen.